Gesetzgebung

Deutscher Landkreistag: Landkreistag für praktikables Integrationsgesetz – keine Einzelfallentscheidungen bei Wohnsitzzuweisung

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Der Deutsche Landkreistag hat sich vor der heutigen Anhörung im Deutschen Bundestag zum Integrationsgesetz für klare und praktikable Regelungen ausgesprochen, um die Integration der zu uns kommenden Menschen bestmöglich zu unterstützen. Präsident Landrat Reinhard Sager forderte, vor allem bei den Integrationsleistungen und der Wohnsitzauflage wirksame Instrumente zu beschließen:

Die vorgeschlagenen Regelungen greifen viele Forderungen des Deutschen Landkreistages auf. Das gilt insbesondere für die Wohnsitzauflage sowie den Verzicht auf eine voraussetzungslose Erteilung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis für anerkannte Flüchtlinge. Allerdings darf es bei der Wohnsitzauflage nicht dazu kommen, dass bei der Verteilung von Flüchtlingen innerhalb eines Landes Einzelfallenscheidungen getroffen werden müssen. Sonst würde die Regelung zu einem bürokratischen Monster!“

Eine Wohnsitzauflage sei ein wichtiges Instrument für eine gelingende Integration:

Es ist sachgerecht, auch heute bereits anerkannte Flüchtlinge in die Zuweisung des Wohnsitzes einzubeziehen und diese Personen bei der regionalen Verteilung zu berücksichtigen. Das bedeutet selbstverständlich nicht, dass bereits sesshaft gewordene Zuwanderer nun plötzlich umziehen müssen.“

Kommunen, die ihre Aufnahmequote schon heute erfüllt hätten, würden aber so von weiteren Zuweisungen ausgeschlossen werden, erklärte er.

Allerdings müsse die Regelung auch praktikabel sein, insbesondere müsse die Verteilung auf Landesebene auf der Grundlage von kommunenscharf errechneten Aufnahmequoten und grundsätzlich ohne Prüfung des Einzelfalls durch die Ausländerbehörden geschehen.

Alles andere wäre absurd. Daher sollte die Zuweisung über eine landesweite Verteilung der Betroffenen auf der Grundlage von kommunalen Schlüsseln und durch zentrale Landesstellen erfolgen, weil ansonsten der Verwaltungsaufwand zu groß würde“, so der DLT-Präsident.

Der Gesetzgeber müsse dies klar regeln.

Im Bereich des SGB II müsse darüber hinaus unmissverständlich deutlich werden, dass bei Verstoß gegen die Wohnsitzauflage grundsätzlich keine bzw. nur die nach den Umständen des Einzelfalls unabweisbar gebotenen Leistungen gewährt werden.

Das ist etwa die Fahrkarte zum zugewiesenen Wohnsitz und entsprechende Tagesverpflegung.“

Es führe kein Weg an einer Sanktionierung der Wohnsitzverpflichtung vorbei, weil der Staat sicherzustellen habe, dass die neue Regelung auch funktioniere und nicht unterlaufen werde.

Wichtig sei darüber hinaus, Ausländern mit einem humanitären Aufenthaltstitel – insbesondere anerkannten Flüchtlingen und Asylberechtigten – eine unbefristete Niederlassungserlaubnis nicht mehr wie bisher nach drei Jahren voraussetzungslos, sondern grundsätzlich erst nach fünf Jahren zu erteilen.

Zudem müssen Integrationserfolge – das sind in der Regel hinreichende elementare Sprachkenntnisse – vorgewiesen werden. Das ist sachgerecht, weil es die Integrationsbemühungen weiter verstärken wird“, so Sager.

Es sei nur schwer zu vermitteln, dass diejenigen, denen nach drei Jahren keine Integration gelinge, im Anschluss daran mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis „belohnt“ würden.

Schließlich kritisierte Sager das Vorhaben des Bundes, während des Asylverfahrens für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aus Bundesmitteln 100.000 zusätzliche Arbeitsgelegenheiten zu fördern, sog. Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM).

Zwar ist es richtig, mehr Arbeitsgelegenheiten zu schaffen. Allerdings schafft die geplante Abwicklung über ein Programm der Bundesagentur für Arbeit Parallelstrukturen zu den bereits bestehenden Arbeitsgelegenheiten für Asylbewerber, für die Landkreise und Gemeinden zuständig sind.“

Zudem sei das vorgesehene Verfahren sehr bürokratisch ausgestaltet.

Deutscher Landkreistag, Pressemitteilung v. 20.06.2016

Redaktioneller Hinweis: Zum Verfahrensstand und zu Stellungnahmen im Kontext des Integrationsgesetz des Bundes vgl. hier.