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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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BMUB: Hendricks begrüßt Einigung der Koalitionsfraktionen zum Fracking-Gesetz

22. Juni 2016 by Klaus Kohnen

Zur Einigung der Koalitionsfraktionen auf einen Gesetzentwurf zum Fracking erklärt Bundesumweltministerin Barbara Hendricks:

Mit der Einigung wird eine lange Kontroverse zu einem wichtigen Gesetzesvorhaben zu einem guten Abschluss geführt. Der Gesetzentwurf beinhaltet ein unbefristetes Verbot des sogenannten unkonventionellen Frackings. Kommerzielle unkonventionelle Fracking-Vorhaben sind in Deutschland damit bis auf weiteres nicht zulässig. Ich freue mich, dass die jetzt gefundene Lösung die Belange des Umwelt- und Gesundheitsschutzes über die bereits vor längerer Zeit in der Koalition vereinbarten Verbesserungen hinaus nochmals deutlich akzentuiert.

Um bestehende Kenntnislücken beim unkonventionellen Fracking zu schließen, sollen nur insgesamt 4 Erprobungsmaßnahmen im Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder Kohleflözgestein zulässig sein. Diese Zahl ist aus meiner Sicht sehr überschaubar und stellt sicher, dass wir auch bei den Erprobungsmaßnahmen behutsam und mit Augenmaß vorgehen. Die Erprobungsmaßnahmen sollen dem Zweck dienen, die Auswirkungen des Frackings auf die Umwelt, insbesondere den Untergrund und den Wasserhaushalt, wissenschaftlich zu erforschen.

Wichtig ist auch, dass Erlaubnisse für Erprobungsmaßnahmen nicht allein von der zuständigen Wasserbehörde vor Ort erteilt werden können, sondern der Zustimmung der jeweiligen Landesregierung bedürfen. Hierdurch wird sichergestellt, dass in den Bundesländern, in denen Vorbehalte gegen das Fracking bestehen, die Möglichkeit besteht, auf politischer Ebene die Erteilung von Erlaubnissen für unkonventionelle Fracking-Vorhaben zu verhindern.

Die Befugnisse der unabhängigen Expertenkommission, die der Regierungsentwurf vom April 2015 vorsah, werden auf die wissenschaftliche Begleitung der Erprobungsvorhaben und auf die entsprechende Berichterstattung gegenüber dem Deutschen Bundestag eingeschränkt. Weitergehende Kompetenzen dieses Gremiums wird es nicht geben. Insbesondere wird die Expertenkommission kein Votum hinsichtlich der Bedenklichkeit bzw. Unbedenklichkeit kommerzieller unkonventioneller Fracking-Vorhaben im Anschluss an Erprobungsbohrungen abgeben.

Beim konventionellen Fracking sind eine Reihe weiterer wichtiger Akzentuierungen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes vorgenommen worden. Ich möchte in diesem Zusammenhang etwa die Einbeziehung von Mineralwasservorkommen, von Heilquellen oder von Stellen zur Entnahme von Wasser zur Herstellung von Lebensmitteln in die gebietsbezogene Fracking-Verbotsregelung nennen.“

BMUB, Pressemitteilung v. 22.06.2016

Redaktionelle Anmerkung

Beim „Fracking-Gesetz“ handelt es sich um den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominderung bei den Verfahren der Fracking-Technologie. Die Erste Beratung im Bundestag fand bereits am 07.05.2015 statt. Die Zweite und Dritte Beratung ist für diesen Freitag vorgesehen. Heute (22.06.2016) befasst sich der federführende Ausschuss mit dem Gesetzentwurf. Die Einigung der Koalitionsfraktionen soll in eine entsprechende Ausschussempfehlung münden, zu der die Koalitionsfraktionen eine Formulierungshilfe vorgelegt (PDF) haben.

  • Zum Vorgang im DIP

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Kategorie: Bund (Positionen des Freistaats), Gesetzgebung, Im Fokus, Kardinalthemen, Kommunales, Rechtsentwicklung, Umweltrecht, Wasserrecht Schlagwörter: Anzeigen genot, Anzeigen PlaNatUm, Fracking, Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie

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