Gesetzgebung

Bundestag: Gesetzentwurf zur Reduzierung der Anzahl der vorzuschlagenden Personen bei Schöffenwahlen eingebracht

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Die Bundesregierung hat dem Bundestag den o.g. Gesetzentwurf zugeleitet (BT-Drs. 18/8880 v. 22.06.2016). Diesen hatte der Bundesrat am 13.05.2016 beschlossen.

Nach der bisherigen Rechtslage ist die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen ist, in § 36 Abs. 4 Satz 1 GVG dergestalt geregelt, dass mindestens doppelt so viele Personen aufgenommen werden müssen wie als Schöffinnen und Schöffen erforderlich sind. § 35 Abs. 2 Satz 1 JGG enthält eine entsprechende Regelung.

Der Gesetzentwurf lässt es ausreichen, dass mindestens das Eineinhalbfache der zu wählenden Personen in die Vorschlagslisten aufgenommen wird.

Die Bundesregierung lehnt diese Änderungen ab.

Ass. iur. Klaus Kohnen