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BVerwG: Vorlage an das BVerfG zur Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses auf Zeit für Hochschulkanzler in Brandenburg

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Die Regelung im Brandenburgischen Hochschulgesetz, wonach der Kanzler einer Hochschule (der Leiter der Verwaltung der Hochschule) in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wird, wenn er aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt wird, verstößt gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Lebenszeitprinzip. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute angenommen und diese Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Kläger wurde erstmals im Jahre 2005 und erneut im Jahre 2011 mit der Bestellung zum Kanzler einer Hochschule für sechs Jahre in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Er begehrt die Umwandlung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Klageanspruch verneint, weil es nach der gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen Hochschulpräsident und -kanzler die Notwendigkeit eines engen Vertrauensverhältnisses zwischen diesen beiden Amtsinhabern angenommen und dies als besondere Sachgesetzlichkeit für eine Ausnahme vom beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzip beim Hochschulkanzler angesehen hat.

Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht eine besondere Sachgesetzlichkeit für eine Ausnahme vom Lebenszeitprinzip verneint. Es ist dabei – im Nachgang zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008 (2 BvL 11/07 – BVerfGE 121, 205 – Führungsämter auf Zeit) – von folgenden verfassungsrechtlichen Maßstäben ausgegangen: Das Lebenszeitprinzip gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG. Es garantiert nicht nur die Anstellung auf Lebenszeit, sondern auch das Prinzip der lebenszeitigen Übertragung aller (Status-) Ämter. Ausnahmen hiervon sind nur in engen Grenzen durch besondere Funktionen der betreffenden Ämter gerechtfertigt. Anerkannte Ausnahmen sind der kommunale Wahlbeamte als Beamter auf Zeit und der politische Beamte. Weitere Ausnahmen vom Lebenszeitprinzip sind nur unter zwei Voraussetzungen zulässig: Es muss sich um einen Bereich handeln, in dem – wie in den historisch hergebrachten Fällen – eine verfassungsrechtlich verankerte Sachgesetzlichkeit und die Natur der wahrgenommenen Aufgaben es erfordern, ein Beamtenverhältnis lediglich auf Zeit zu begründen. Außerdem muss die Regelung geeignet und erforderlich sein, um dieser besonderen Sachgesetzlichkeit Rechnung zu tragen.

Nach der Überzeugung des Bundesverwaltungsgerichts wird die Regelung im Brandenburgischen Hochschulgesetz diesen Anforderungen nicht gerecht. Es fehlt bereits an einer die Ausnahme vom Lebenszeitprinzip rechtfertigenden besonderen Sachgesetzlichkeit. Der nach Brandenburgischem Landesrecht vom Hochschulpräsidenten bestellte Hochschulkanzler ist Leiter der Verwaltung und deshalb primär zum Gesetzesvollzug berufen, was an seiner ebenfalls gesetzlich übertragenen Aufgabe als Haushaltsbeauftragter besonders deutlich wird. Seine Aufgabe ist nicht die Hochschulpolitik, sondern die Hochschulverwaltung. Seine Rechtsstellung ist deshalb weder mit der kommunaler Wahlbeamter noch mit der politischer Beamter vergleichbar. Vom kommunalen Wahlbeamten unterscheidet ihn das Fehlen der politischen Funktion und des Berufungsaktes durch eine Wahl als Akt demokratischer Willensbildung, der nur befristet wirkt. Im Unterschied zu politischen Beamten fehlt es bei ihm an der Funktion, politische Ziele der Regierung in Verwaltungshandeln umzuwandeln.

Weil das Bundesverwaltungsgericht als Fachgericht nicht befugt ist, die Verfassungswidrigkeit eines Parlamentsgesetzes selbst festzustellen, hat es das Verfahren ausgesetzt und die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

BVerwG, Pressemitteilung v. 23.06.2016 zum B. v. 23.06.2016, BVerwG 2 C 1.15

Vorinstanzen:

  • OVG Berlin-Brandenburg 4 B 31.11 – Urteil vom 13. November 2014
  • VG Cottbus 5 K 582/10 – Urteil vom 21. April 2011

§ 67 Brandenburgisches Hochschulgesetz

Kanzlerin oder Kanzler
(1) Die Kanzlerin oder der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule unter der Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten. Sie oder er ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt.
(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt. Wird die Kanzlerin oder der Kanzler aus einem Angestelltenverhältnis bestellt, übt sie oder er das Amt im Angestelltenverhältnis aus. Wird sie oder er aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestellt, so erfolgt die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit; die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften über die Laufbahnen finden keine Anwendung. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre, erneute Bestellungen sind möglich.
(3) – (5) …