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VG Augsburg: Genehmigung von Krankentransporten außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes für bestimmte Patientengruppen

Sachgebiet: Brand-, Katastrophenschutz, Rettungsdienst / VG Augsburg, Urt. v. 28.06.2016 – Au 1 K 15.743 / Weitere Schlagworte: privates Krankentransportunternehmen; heimbeatmete Patienten; intensivpflegebedürftige Patienten / Landesrechtliche Normen: BayRDG

Leitsätze:

  1. Der Wortlaut von 21 Abs. 1 BayRDG schließt eine auf eine bestimmte Patientengruppe beschränkte Genehmigung für den Krankentransport nicht generell aus. Wenn der öffentliche Rettungsdienst den Transport von bestimmten Patienten nicht durchführen kann, ist eine beschränkte Genehmigung hierfür unter Berücksichtigung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 24 BayRDG dem Grunde nach möglich.
  1. Das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst nach 24 Abs. 4 BayRDG wäre ausnahmsweise dann nicht beeinträchtigt, wenn der öffentliche Rettungsdienst nicht in der Lage ist, bestimmte Patienten zu transportieren. Die Erteilung einer auf eine bestimmte Patientengruppe beschränkten Genehmigung kommt aber nur dann in Betracht, wenn eine Versorgungslücke besteht, welche durch die beschränkte Genehmigung vollständig ausgefüllt wird.