Sachgebiet: Abfallrecht / BVerwG, Urt. v. 30.06.2016 – 7 C 5.15 / Weitere Schlagworte: private Haushaltungen; Überlassungspflicht; öffentliche Interessen; ordnungsgemäße und schadlose Verwertung; Verwertungswege; Darlegung; Kontrollmöglichkeit; Überwachung; Abfallfraktion; Entsorgungsstruktur
Leitsatz:
In einem funktionierenden Marktsegment wie dem für Altmetalle sind von einem Kleinsammler, der in ein mehrstufiges Verwertungsverfahren eingebunden ist, nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 und 5 KrWG keine „anlagenscharfen“ Darlegungen über den letztendlichen Verwertungsort und die Verwertungsverfahren zu verlangen.
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