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BVerwG: Sog. großer Teilerlass bei fingierten Mindestausbildungszeiten, die in Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen festgelegt sind

Sachgebiet: Hochschulrecht / BVerwG, Urt. v. 30.06.2016 – 5 C 30.15

Leitsätze:

  1. Rechtsvorschrift im Sinne von § 18b Abs. 5 Satz 3 BAföG ist jede von einem autorisierten Normgeber auf Außenwirkung gegenüber den Auszubildenden gerichtete abstrakt-generelle Vorgabe, die diese als verbindlich ansehen müssen, um ihre Ausbildung erfolgreich bestreiten zu können. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet keine Auslegung, die den Begriff der Rechtsvorschrift auf formelle Gesetze beschränkt.
  2. Die gesetzliche Vermutung einer Prüfungszeit von drei Monaten im Sinne des § 18b Abs. 5 Satz 4 Halbs. 2 BAföG ist widerlegt, wenn für die Prüfung im Regelfall eine längere oder kürzere Zeit als drei Monate erforderlich ist.