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VG Augsburg: Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin unzulässig

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Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg (VG Augsburg) hat mit heute verkündetem Urteil festgestellt, dass das einer Rechtsreferendarin gegenüber ausgesprochene Verbot des Tragens eines muslimisch motivierten Kopftuchs bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenwirkung nicht rechtmäßig war.

Die Klägerin ist Rechtsreferendarin und leistete von Oktober 2014 bis Ende Mai 2015 einen Teil ihres juristischen Vorbereitungsdienstes am Amtsgericht Augsburg ab. Bei der Einstellung im September 2014 hat ihr das Oberlandesgericht München das Tragen des Kopftuches u.a. bei der Wahrnehmung des staatsanwaltschaftlichen Sitzungsdienstes sowie bei der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in der Zivilstation untersagt. Gegen diese Auflage hat die Klägerin Anfang April 2015 Klage erhoben. Nach Ableistung der Zivil- und Strafrechtsstation hob das Oberlandesgericht München am 15. Juni 2015 die beanstandete Auflage auf. Daraufhin stellte die Rechtsreferendarin ihre Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der dienstlichen Auflage um.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Klage sei zulässig. Die Klägerin habe ein besonderes Feststellungsinteresse. Aufgrund der besonderen Umstände des Falles könne sie ein Rehabilitationsinteresse geltend machen und die Auflage auch noch nach ihrer Aufhebung angreifen. Die Klage sei auch begründet. Die Verfügung habe sich bereits mangels ausreichender Rechtsgrundlage als nicht rechtmäßig erwiesen. Im Freistaat Bayern existiere kein formelles Gesetz, welches Rechtsreferendare zu einer weltanschaulich-religiösen Neutralität verpflichte. Insbesondere bei Grundrechten wie der Religionsfreiheit sei aber nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ein formelles Parlamentsgesetz erforderlich, um einen solchen Eingriff rechtfertigen zu können.

Das VG Augsburg hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Nach Vorliegen der schriftlichen Entscheidungsgründe kann beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung eingelegt werden.

VG Augsburg, Pressemitteilung v. 30.06.2016 zum U. v. 30.06.2016, Au 2 K 15.457

Redaktioneller Hinweis: Stellungnahmen zum Urteil.