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BVerwG: Geltung von Vorschriften des Tierschutz- und Tierseuchenschutzrechts bei der Vermittlung von Hunden durch einen Tierschutzverein

Sachgebiet: Tierschutzrecht / BVerwG, Urteil v. 07.07.2016 – 3 C 23.15 / Pfotenhilfe-Ungarn

Leitsätze:

  1. Der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1/2005 setzt eine Gegenleistung, jedoch keine Gewinnerzielungsabsicht voraus und erfasst damit Tiertransporte eines gemeinnützigen Vereins, der herrenlose Hunde von einem Mitgliedstaat in einen anderen transportiert, um sie dort Personen gegen Zahlung eines grundsätzlich kostendeckenden Betrags anzuvertrauen (EuGH, Urt. v. 03.12.2015 – C-301/14, Pfotenhilfe-Ungarn).
  1. Eine juristische Person ist nicht Halter im Sinne von Art. 3 Buchst. c VO (EU) Nr. 576/2013 und kann sich daher nicht auf die erleichterten Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren berufen.Eine Verbringung bezweckt den Übergang des Eigentums an einem Heimtier im Sinne von Art. 3 Buchst. a VO (EU) Nr. 576/2013 auch dann, wenn das Tier dauerhaft an eine dritte Person abgegeben werden soll.
  1. Eine gewerbsmäßige Verbringung im Sinne von § 4 BmTierSSchV setzt in richtlinienkonformer Auslegung keine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Insoweit genügt, dass die Verbringung dazu bestimmt ist, Tiere gegen Zahlung eines Betrags an Dritte zu vermitteln, der grundsätzlich die entstandenen Kosten deckt.