Sachgebiet: Bau, Boden, Planung / BayVGH, Urt. v. 11.07.2016 – 13 A 15.1495 / Weitere Schlagworte: Streitigkeiten über Maßnahmen im Rahmen des Vorausbaus; öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch; hoheitlicher Realakt
Leitsätze:
- Streitigkeiten über Maßnahmen im Rahmen des Vorausbaus sind durch ein Flurbereinigungsverfahren hervorgerufen (§ 140 FlurbG). Für sie sind der Verwaltungsrechtsweg und die sachliche Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts gegeben.
- Ein öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch kann auch in einem Flurbereinigungsverfahren gegeben sein. Voraussetzung ist, dass durch einen (schlicht-) hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein rechtswidriger Zustand entstanden ist, der andauert. Als „hoheitlich“ sind Realakte in der Regel dann zu qualifizieren, wenn sie in einem öffentlich-rechtlichen Planungs- und Funktionszusammenhang stehen.
- Ein Folgenbeseitigungsanspruch unterliegt wie jeder sonstige Anspruch auch dem Grundsatz von Treu und Glauben.
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