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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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BMI: Ka­bi­nett be­schließt Ge­setz­ent­wurf zur Än­de­rung des Luft­si­cher­heits­ge­set­zes

13. Juli 2016 by Klaus Kohnen

Schnellere Reaktion auf mögliche Gefährdungslagen

Die Bundesregierung hat heute auf Vorschlag des Bundesinnenministers den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes beschlossen.

Der Bereich der Luftsicherheit ist hochdynamisch – in tatsächlicher, technischer und rechtlicher Hinsicht. Mit der Gesetzesnovelle tragen wir den Änderungen des EU-Rechtsrahmens Rechnung und justieren gleichzeitig bei einzelnen Regelungen unseres nationalen Luftsicherheitsrechts nach. Klares Ziel ist die Verbesserung des Schutzniveaus für unsere Bürgerinnen und Bürger. Dass der Luftverkehr im Fokus terroristischer Angriffe steht, wurde uns in den letzten Wochen und Monaten schmerzlich vor Augen geführt. Angesichts dieser Bedrohungslage gilt es jetzt das weitere Verfahren zügig voranzutreiben und die Regelungen zur Umsetzung zu bringen“, so Bundesinnenminister Dr. Thomas de Maizière.

Um künftig noch schneller und effizienter auf mögliche Gefährdungslagen regieren zu können, erhält das Bundesministerium des Innern die Befugnis bei bestimmten Gefährdungssachverhalten ein Flugverbot für einzelne Luftfahrzeuge oder eine näher bestimmte Gruppe von Luftfahrzeugen zu verhängen. Abhängig vom konkreten Sachverhalt kann es sich dabei um ein Einflug-, Überflug-, Start- oder Frachtbeförderungsverbot handeln.

Im Interesse des Schutzes des zivilen Luftverkehrs vor Anschlägen durch mögliche Innentäter werden die Vorschriften für die Zuverlässigkeitsüberprüfung verschärft: Künftig bedürfen auch die Arbeitnehmer, für die bislang eine sogenannte beschäftigungsbezogene Überprüfung durch den Arbeitgeber ausreichend war, einer behördlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung. Dies betrifft insbesondere das im Frachtbereich tätige Personal.

Darüber hinaus wird erstmals die Zulassung und Überwachung der an der sicheren Lieferkette für Luftfracht beteiligten Unternehmen im nationalen Recht geregelt.

Gleichzeitig werden die Verfahren konkretisiert, mit denen die europäischen Bestimmungen zur Kontrolle der Luftfahrtunternehmen, die Luftfracht oder Luftpost von einem Drittstaaten-Flughafen in die Europäische Union befördern, in Deutschland umgesetzt werden.

Inhalt ist auch die Einführung einer bundeseinheitlichen Zertifizierungs- und Zulassungspflicht für Luftsicherheitskontrolltechnik. Damit wird zukünftig sichergestellt, dass in allen Bereichen, in denen diese besondere Technik zum Einsatz kommt, einheitliche Qualitätsstandards bestehen.

Künftig unterliegen grundsätzlich alle Luftfahrtunternehmen und Flugplatzbetreiber den luftsicherheitsrechtlichen Bestimmungen. Ausnahmen für kleinere Unternehmen können im Einzelfall erfolgen; pauschale Ausnahmen sind dagegen nicht mehr möglich.

BMI, Pressemitteilung v. 13.07.2016

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Kategorie: Bauen/ Wohnen/ Verkehr, Im Fokus, Polizei-/ Ordnungs-/ Wohnrecht, Polizei-/ Sicherheitsrecht, Polizei/ Sicherheit/ Ordnung, Rechtsentwicklung, Verkehrsrecht, Wirtschafts-/ Wirtschaftsverwaltungsrecht Schlagwörter: Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)

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