• Startseite
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Wissenschaftlicher Beirat
  • Für Autor/innen
  • Register

Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

Das Portal zum öffentlichen Recht und zur öffentlichen Verwaltung im Freistaat Bayern

  • Gesetzgebung
    • Bayern
    • Bund (Positionen des Freistaats)
    • Europa (Positionen des Freistaats)
  • Verwaltung
  • Rechtsprechung
    • Europa (EuGH, EGMR)
    • Bund (BVerfG, BVerwG, BAG, BFH, BGH, BSG)
    • BayVerfGH
    • BayVGH & VG
    • Sonstige
  • Rechtsentwicklung
    • Abgabenrecht
    • Ausländer-/ Asylrecht
    • Bau/ Boden/ Planung
    • Hochschulrecht
    • Kommunalrecht
    • Öffentlicher Dienst
    • Parlaments-/ Wahl-/ Parteienrecht
    • Polizei-/ Ordnungs-/ Wohnrecht
      • Brand-/ Katastrophenschutz/ Rettungsdienst
      • Gesundheit/ Hygiene/ Lebens-/ Arzneimittel
      • Lotterierecht
      • Personenordnungs-/ Datenschutzrecht
      • Polizei-/ Sicherheitsrecht
      • Verkehrsrecht
      • Wohnrecht (inkl. Wohngeldrecht)
    • Presse-/ Rundfunk-/ Medienrecht
    • Schulrecht
    • Sozial-/ Jugendschutz-/ Kindergartenrecht
    • Staats-/ Verfassungsrecht
    • Straßen- und Wegerecht
    • Umweltrecht
      • Abfallbeseitigungsrecht
      • Immissionsschutzrecht
      • Natur-/ Landschafts-/ Artenschutz
      • Wasserrecht
    • Wirtschafts-/ Wirtschaftsverwaltungsrecht
  • Im Fokus
    • Bauen/ Wohnen/ Verkehr
    • Bildung/ Forschung/ Kultur
      • Kultur/ Kirche/ Religion
      • Schulen
      • Universitäten/ Hochschulen
    • Justiz/ Rechtspflege
    • Kardinalthemen
      • Demografie/ Integration
      • Familie, Kinder & Jugend
      • Finanzen/ Abgaben/ Steuern
      • Gesundheit/ Soziales
      • Klima/ Natur/ Umwelt
    • Kommunales
    • Öffentlicher Dienst/ Behörden/ Bundeswehr
    • Personalien
    • Polizei/ Sicherheit/ Ordnung
    • Presse/ Rundfunk/ Medien
  • Blog
    • Landesanwaltschaft
    • Gesetzgebung
    • Rechtsprechung
    • Rezensionen
    • Varia
  • In eigener Sache

EuGH: Keine automatische Verlängerung von Konzessionen, die für die Ausübung von Touristik- und Freizeittätigkeiten in im öffentlichen Eigentum stehenden Gebieten am Meer und an Seen erteilt worden sind, wenn kein Verfahren zur Auswahl der Bewerber stattgefunden hat

14. Juli 2016 by Klaus Kohnen

Eine solche von den italienischen Rechtsvorschriften vorgesehene Verlängerung verhindert eine neutrale und transparente Auswahl der Bewerber

Die Dienstleistungsrichtlinie[1] enthält eine nähere Regelung für die Niederlassungsfreiheit sowie das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz des Wettbewerbsschutzes. Ihr Art. 12 bezieht sich auf die Fälle, in denen die Zahl der für eine bestimmte Dienstleistungstätigkeit verfügbaren Genehmigungen aufgrund der Knappheit der natürlichen Ressourcen oder der verfügbaren technischen Kapazitäten begrenzt ist. In diesen Fällen erlaubt Art. 12 der Richtlinie den Mitgliedstaaten, die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit einer Genehmigungsregelung zu unterwerfen.

In Italien sieht die nationale Regelung eine generelle automatische Verlängerung der Laufzeit von Konzessionen vor, die ohne vorheriges Auswahlverfahren für die touristische Nutzung von im öffentlichen Eigentum stehenden Gütern an Meeren und Seen (u. a. von Stränden) erteilt worden waren. Derzeit sind diese Konzessionen bis zum 31. Dezember 2020 verlängert worden.

Trotz dieser Rechtsvorschriften wurde privaten Touristikunternehmen von den italienischen Behörden die Verlängerung ihrer Konzessionen verweigert. Die betroffenen Unternehmen erhoben dagegen Klage. Die mit diesen Klagen befassten italienischen Gerichte haben dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die italienische Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

In seinem heutigen Urteil betont der Gerichtshof zunächst, dass es dem nationalen Gericht obliegt, für die Zwecke der Richtlinie zu prüfen, ob die italienischen Konzessionen wie Genehmigungen[2] behandelt werden müssen, deren Zahl aufgrund der Knappheit der natürlichen Ressourcen begrenzt ist.

Für den Fall, dass die Richtlinie anwendbar sein sollte, weist der Gerichtshof sodann darauf hin, dass die Vergabe von Konzessionen zur wirtschaftlichen Nutzung von in öffentlichem Eigentum stehenden Gebieten an Meeren und an Seen aufgrund eines neutralen und transparenten Verfahrens zur Auswahl der Bewerber (das u. a. angemessen bekannt zu machen ist) erfolgen muss. Die automatische Verlängerung der Genehmigungen ermöglicht jedoch nicht die Durchführung eines solchen Auswahlverfahrens.

Art. 12 der Richtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten zwar, bei der Festlegung der Regeln für das Auswahlverfahren zwingende Gründe des Allgemeininteresses – wie u. a. das berechtigte Vertrauen der Inhaber von Genehmigungen, die von ihnen getätigten Investitionen amortisieren zu können – zu berücksichtigen. Solche Gründe können jedoch keine automatische Verlängerung von Genehmigungen rechtfertigen, wenn bei deren erstmaliger Vergabe kein Auswahlverfahren durchgeführt worden ist. Art. 12 der Richtlinie steht somit einer nationalen Maßnahme entgegen, die vorsieht, dass Konzessionen, die für die Ausübung von Touristik- und Freizeittätigkeiten in im öffentlichen Eigentum stehenden Gebieten am Meer und an Seen erteilt worden sind, automatisch verlängert werden, ohne dass ein Verfahren zur Auswahl der Bewerber stattgefunden hat.

Für den Fall, dass die Richtlinie nicht anwendbar sein sollte, stellt der Gerichtshof schließlich klar, dass dann, wenn an einer solchen Konzession ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht, ihre automatische Wiedervergabe an ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen eine Ungleichbehandlung zum Nachteil der Unternehmen darstellt, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und an dieser Konzession interessiert sein könnten. Eine solche Ungleichbehandlung verstößt grundsätzlich gegen die Niederlassungsfreiheit.

Der Grundsatz der Rechtssicherheit, aufgrund dessen Konzessionären die Amortisierung ihrer Investitionen möglich sein soll, kann nicht als Rechtfertigung für eine solche Ungleichbehandlung angeführt werden, da zur Zeit der Vergabe der Konzessionen bereits feststand, dass diese Vertragsart (an der ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht) einer Transparenzpflicht unterworfen werden muss.

EuGH, Pressemitteilung v. 14.07.2016 zum U. in den verbundenen Rechtssachen C-458/14, Promoimpresa Srl / Consorzio dei comuni della Sponda Bresciana del Lago di Garda e del Lago di Idro u. a., und C-67/15, Mario Melis u. a. / Comune di Loiri Porto San Paolo u. a.


[1] Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376, S. 36).

[2] Die Konzessionen, die Gegenstand der beim Gerichtshof anhängig gemachten Rechtssachen sind, können als „Genehmigungen“ im Sinne der Richtlinie 2006/123 eingestuft werden.

Ähnliche Beiträge

Kategorie: Europa (EuGH, EGMR), Im Fokus, Kommunales, Rechtsentwicklung, Rechtsprechung, Wirtschafts-/ Wirtschaftsverwaltungsrecht Schlagwörter: Anzeigen genot, Anzeigen VergabeBeschaff, EuGH C-458/14, EuGH C-67/15, RL 2006/123/EG (Dienstleistungsrichtlinie)

Neueste redaktionelle (Gast-)Beiträge

Wohngeldrechtliche Streitigkeiten nach BVerwG gerichtskostenfrei

Wohngeldrechtliche Streitigkeiten nach BVerwG gerichtskostenfrei

Bemerkung der Landesanwaltschaft Bayern zu BVerwG, Urt. v. 23.04.2019 - 5 C 2.18 / Weitere Schlagworte: Angelegenheiten der Fürsorge von Oberlandesanwältin Beate Simmerlein, Landesanwaltschaft … Weiterlesen

Anordnung zur (amts-)ärztlichen Untersuchung im Zurruhesetzungsverfahren nach BVerwG nicht isoliert angreifbar

Anordnung zur (amts-)ärztlichen Untersuchung im Zurruhesetzungsverfahren nach BVerwG nicht isoliert angreifbar

Bemerkung der Landesanwaltschaft Bayern zu BVerwG, Beschl. v. 14.03.2019 - 2 VR 5.18 / Weitere Schlagworte: Dienstunfähigkeit; gesetzliche Vermutungsregel; Zurruhesetzungsverfahren; behördliche … Weiterlesen

Berechnung von 10 H bei Bebauungsplan – Nach BayVGH bereits auf Baugrenze abzustellen, nicht erst auf Wohngebäude

Berechnung von 10 H bei Bebauungsplan – Nach BayVGH bereits auf Baugrenze abzustellen, nicht erst auf Wohngebäude

Bemerkung der Landesanwaltschaft Bayern zu BayVGH, Urt. v. 30.04.2019 - 22 BV 18.842 / Landesrechtliche Normen: BayBO mitgeteilt von Oberlandesanwalt Dr. Magnus Riedl, Landesanwaltschaft Bayern … Weiterlesen

BayVGH instruktiv zum „Verbrauch“ eines Ausweisungsinteresses bzw. Ausweisungsgrundes

BayVGH instruktiv zum „Verbrauch“ eines Ausweisungsinteresses bzw. Ausweisungsgrundes

Bemerkung der Landesanwaltschaft Bayern zu BayVGH, Beschl. v. 14.03.2019 - 10 ZB 18.2388 / Weitere Schlagworte: (Ausdrücklicher oder konkludenter) Verzicht auf Ausweisungsgründe / zurechenbarer … Weiterlesen

Weitere (Gast-)Beiträge (vgl. auch Kategorie "Blog" im Menü oben)

Gesetzgebung Freistaat Bayern

Bayerischer Landtag: Nächstes Plenum (47.) 13. Mai 2020

BayRVR auf Twitter (@BayRVR)

Meine Tweets

Recherche nach Monaten

Recherche nach Datum

Juli 2016
M D M D F S S
 123
45678910
11121314151617
18192021222324
25262728293031
« Jun   Aug »

Copyright © 2021 · News Pro Theme on Genesis Framework · WordPress · Log in

Diese Webseite verwendet Cookies und Webanalyse-Tools. Wenn Sie durch dieses Internetangebot surfen, erklären Sie sich hiermit einverstanden. Weitere Informationen und Widerspruchsmöglichkeiten finden Sie in der Rubrik „Datenschutz“.OK