Sachgebiet: Staats- und Verfassungsrecht; Schulrecht / BayVerfGH, Entsch. v. 19.07.2016 – Vf. 1-VII-16 / Landesrechtliche Normen: BV, BayEUG, BaySchFG
Leitsatz:
Es ist mit der Bayerischen Verfassung vereinbar, dass neben den pauschalierten Zuschüssen des Staates zur Finanzierung staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien und Schulen des Zweiten Bildungswegs (Art. 38 und 40 BaySchFG) inklusionsbedingter Mehraufwand nicht gesondert erstattet wird.
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