Aktuelles

BVerwG: Zur Missbräuchlichkeit eines Antrags auf Zugang zu Umweltinformationen

Sachgebiet: Informationsfreiheitsrecht / BVerwG, Urt. v. 28.07.2016 – 7 C 7.14 / Weitere Schlagworte: während des Revisionsverfahrens eintretende Änderung irrevisiblen Landesrechts; Drittbeteiligungsverfahren; Versagungsgründe nach UIRL; keine Herstellung der Spruchreife

Leitsätze:

  1. Eine während des Revisionsverfahrens eintretende Änderung irrevisiblen Landesrechts kann dazu führen, dass es an einem tauglichen Gegenstand für eine auf die maßgebliche neue Rechtslage bezogene revisionsrechtliche Prüfung fehlt, soweit der Prüfungsgegenstand erst durch die Anwendung des geänderten Landesrechts konkretisiert wird. Dann steht es im Ermessen des Revisionsgerichts, entweder das geänderte Landesrecht selbst auszulegen und auf dieser Grundlage zu entscheiden oder die Sache zurückzuverweisen und dem Berufungsgericht die Auslegung des Landesrechts zu überlassen.
  1. Art. 4 Abs. 1 UIRL gibt dem Gesetzgeber die Festlegung und Ausgestaltung der in der Regelung aufgeführten Versagungsgründe nicht abschließend vor, sondern eröffnet ihm eine Gestaltungsoption, von der er in unterschiedlicher Weise Gebrauch machen kann.
  1. In informationszugangsrechtlichen Streitigkeiten hat das Gericht die Sache nicht spruchreif zu machen, sondern die Verwaltungsbehörde zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn mit Rücksicht auf einen ernsthaft in Betracht zu ziehenden Versagungsgrund ein gesetzlich vorgesehenes Drittbeteiligungsverfahren noch aussteht.