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VG Augsburg: Gericht verpflichtet LRA Donau-Ries, die Beseitigung des Wildschadensabwehrzauns im Oettinger Forst anzuordnen

1. August 2016 by Klaus Kohnen

Mit heute bekannt gegebenem Urteil hat das Verwaltungsgericht Augsburg der Klage eines Erholungsuchenden (Kläger) mit dem Ziel, den im Oettinger Forst vom Grundeigentümer zur Abwehr von Wildschäden ohne Genehmigung errichteten Elektro-Litzenzaun beseitigen zu lassen, stattgegeben. Der Kläger sah sich durch den knapp 22 Kilometer langen Zaun in seinem Grundrecht auf freien Zugang zur Natur beeinträchtigt und beantragte dessen Beseitigung. Das Landratsamt Donau-Ries lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass im Bereich des Oettinger Forstes eine Sondersituation vorliege. Diese rechtfertige es, von der Beseitigung des Zauns vorübergehend abzusehen.

Nach Ansicht des Gerichts sind die im Bayerischen Naturschutzgesetz geregelten Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Beseitigung bestehender Sperren erfüllt (red. Hinweis: vgl. Teil 6 BayNatschG) Der Elektro-Litzenzaun vermittle bereits aufgrund seines äußeren Erscheinungsbilds den Eindruck, das Betreten des Waldes sei vom Grundeigentümer unerwünscht. Daran änderten weder die an den Forstwegen vorhandenen Durchgänge, noch Aushängdurchlässe oder die angebrachten Hinweisschilder etwas. Ein kilometerlanger Elektrozaun aus Litzen stelle auch bei etlichen Querungsmöglichkeiten eine Sperre dar. Zudem gewährleiste die Bayerische Verfassung das Recht, den Wald auch abseits befestigter Wege betreten zu dürfen.

Die Errichtung des Elektro-Litzenzauns im Oettinger Forst sei nicht ausnahmsweise zum Schutz der benachbarten, landwirtschaftlich genutzten Flächen zulässig. Nach den Vorschriften des Bayerischen Naturschutzgesetzes könne ein Eigentümer allein das eigene Grundstück mit der dortigen Nutzung, nicht aber die (angrenzenden) Grundstücke Dritter durch eine Sperre schützen.

Schließlich vermochte das Gericht auch keine Ausnahmesituation zu erkennen. Die Schwarzwildproblematik stelle kein singuläres, auf den Oettinger Forst beschränktes Phänomen dar, sondern trete bayern- bzw. deutschlandweit auf. Für eine Reduzierung des im Oettinger Forst wohl überhöhten Bestands an Schwarzwild habe primär der Grundeigentümer und Revierinhaber Sorge zu tragen. Nachdem das Landratsamt Ansbach bereits am 30. August 2011 die Beseitigung des Elektro-Litzenzauns im nördlichen Bereich des Oettinger Forstes verlangt habe, bestätigt durch Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. Juni 2012 (siehe Pressemitteilung vom gleichen Tag, abrufbar unter: www.vgh.bayern.de/media/vgansbach/presse/p-2012-14.pdf), hätte schon aus Gleichbehandlungsgründen ein Einschreiten gegen den Zaun im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Donau-Ries nahe gelegen.

Gegen das Urteil kann innerhalb einer Frist von einem Monat beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

VG Augsburg, Pressemitteilung v. 01.08.2016 zum U. v. 14.07.2016, Au 2 K 16.416

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Kategorie: BayVGH & VG, Im Fokus, Kardinalthemen, Klima/ Natur/ Umwelt, Kommunales, Natur-/ Landschafts-/ Artenschutz, Rechtsentwicklung, Rechtsprechung, Umweltrecht Schlagwörter: Anzeigen genot, Anzeigen PlaNatUm, Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG), Jagd-/Forst-/Fischereirecht, Verfassung des Freistaates Bayern (BV), VG Augsburg Au 2 K 16.416

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