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BMI: In­te­gra­ti­ons­ge­setz tritt mor­gen in Kraft

5. August 2016 by Klaus Kohnen

Neue Basis für die Integrationspolitik des Bundes – klare Spielregeln für diejenigen, die dauerhaft in Deutschland bleiben / Kern des Integrationsgesetzes ist der Grundsatz des Förderns und Forderns

Der Grundsatz des Förderns und Forderns zielt darauf, die Integration der Menschen, die zu uns gekommen sind, in die Gesellschaft und in den Arbeitsmarkt durch staatliche Maßnahmen zu fördern, gleichermaßen aber Eigenbemühungen im Integrationsprozess einzufordern.

De Maizière: Klare Spielregeln für die, die dauerhaft bleiben

Mit dem ersten Integrationsgesetz des Bundes geben wir unserer Integrationspolitik eine neue Basis. Ich bin froh, dass wir für diejenigen, die dauerhaft bei uns bleiben, klare Spielregeln geschaffen haben – wir fördern ihre Integration in unsere Gesellschaft und wir fordern ein klares Bekenntnis zu unseren Werten und ein aktives Mitwirken an der eigenen Integration. Wir stellen Angebote zur Verfügung und setzen da wo nötig klare Sanktionen“, so Bundesinnenminister de Maizière.

„Integration ist keine leichte Aufgabe. Sie fordert diejenigen, die zu uns kommen und bleiben wollen, sie fordert aber auch uns als Gesellschaft. Ganz klar ist aber: Unser Verständnis von einem freiheitlichen und friedlichen Leben in einer offenen und toleranten Gesellschaft ist das Ziel unserer Integrationspolitik.“

Wichtigste Regelungen im Überblick

Das Integrationsgesetz enthält insbesondere folgende Regelungen:

  • Damit Neuankömmlinge die deutsche Sprache so früh wie möglich erlernen, müssen sie ihren Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs künftig binnen Jahresfrist geltend machen statt wie bisher binnen zwei Jahren.
  • Wenn Flüchtlinge Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen, werden die Möglichkeiten zur verpflichtenden Teilnahme an einem Integrationskurs ausgeweitet. Beispielsweise geben wir uns nicht mehr mit einfachen Sprachkenntnissen zufrieden, wenn sie so gering sind, dass sie für eine nachhaltige Integration nicht ausreichen.
  • Für bestimmte Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wird eine – sanktionsbewehrte – Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen eingeführt. Integration kann nur als wechselseitiger Prozess gelingen. Mit dem vom Staat unterbreiteten Angebot zur Integration soll deshalb eine Verpflichtung zur eigenen Anstrengung verbunden werden, an die im Falle ihrer Verletzung Leistungseinschränkungen geknüpft werden.
  • Wer Integrationsmaßnahmen und verpflichtende Integrationskurse ohne wichtigen Grund ablehnt oder abbricht, hat damit zu rechnen, dass seine Leistungen künftig einschränkt werden.
  • Ein wichtiges Instrument zur Vermeidung von integrationshemmender Segregation ist die auf drei Jahre befristete Wohnsitzregelung. Mit dem neuen Gesetz werden Schutzberechtigte verpflichtet, im Bundesland ihrer Erstzuweisung Wohnsitz zu nehmen. Den Ländern wird die Möglichkeit eröffnet, Neuankömmlinge darauf zu verpflichten, ihren Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen. Dieses System gilt bereits rückwirkend für Personen, die nach dem 1. Januar 2016 als Schutzberechtigte anerkannt wurden. Die Wohnsitzauflage gilt nicht, wenn Flüchtlinge z.B. eine sozialversicherungspflichtige Arbeit aufnehmen und damit bereits einen wichtigen eigenen Beitrag zu ihrer Integration erbringen.
  • Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und Resettlement-Flüchtlinge erhalten künftig grundsätzlich erst nach fünf Jahren ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Die Erteilung dieser so genannten Niederlassungserlaubnis wird künftig an Integrationsleistungen geknüpft, wie etwa hinreichende Sprachkenntnisse und die überwiegende Lebensunterhaltssicherung, um so einen Integrationsanreiz zu schaffen. Herausragende Integrationsleistungen werden mit einer Niederlassungserlaubnis bereits nach drei Jahren besonders honoriert.
  • Schließlich bekommen Geduldete und Ausbildungsbetriebe für die Zeit der Berufsausbildung und den anschließenden Berufseinstieg mehr Rechtssicherheit. Für die Dauer der Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf wird eine Duldung erteilt. Ausgenommen sind Straffällige und Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten. Nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss wird die Duldung bei Bedarf für sechs Monate zur Arbeitssuche verlängert und bei Erfolg ein Aufenthaltsrecht für zwei Jahre erteilt.
  • Die Aufenthaltsgestattung entsteht künftig grundsätzlich einheitlich mit der Ausstellung des Ankunftsnachweises. Damit wird Rechtssicherheit für die Betroffenen und die Beteiligten Behörden geschaffen.
  • Verschiedene Änderungen des Asylgesetzes dienen der effizienten Gestaltung von Prozessen im BAMF, etwa durch Verzicht auf die förmliche Zustellung positiver Bescheide.

Das Integrationsgesetz tritt in seinen wesentlichen Teilen am morgigen 6. August 2016 in Kraft. Am 1. Januar 2017 treten die Neuregelungen zur Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs bzw. zu den Folgen einer Nichtteilnahme (§ 44a AufenthG und § 5b AsylbLG) in Kraft.

BMI, Pressemitteilung v. 05.08.2016

Redaktionelle Hinweise

  • Zum Verfahrensgang und zu Stellungnahmen im Kontext „Integrationsgesetz (Bund)“ vgl. hier.
  • Integrationsgesetz (Bund): BGBl I Nr. 39/2016 v. 05.08.2016, S. 1939.

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