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VG Ansbach: Einstellungen rechtswidrig – BAMF verliert vor dem Verwaltungsgericht Ansbach

Die 7. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach hat am 4. August 2016 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten Wolfgang Heilek beiden Anträgen des Gesamtpersonalrates bzw. des örtlichen Personalrats beim BAMF in vollem Umfang Recht gegeben. Das Gericht hat in den personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren festgestellt, dass die Einstellungen von insgesamt 343 Mitarbeitern ohne vorherige Beteiligung des örtlichen Personalrats bzw. des Gesamtpersonalrates beim BAMF rechtswidrig waren. Der Dienststellenleiter hatte selbst im Verfahren eingeräumt, das Mitbestimmungsrecht des örtlichen Personalrats bzw. Gesamtpersonalrats verletzt zu haben, habe sich aber erheblichem humanitären Druck und hohen politischen Erwartungen ausgesetzt gesehen. Das Gesetz sieht bei Einstellungen nach § 69 BPersVG eine vorherige Zustimmung vor, die nicht vorlag.

Auch die Anordnung von Schichtarbeit außerhalb der geltenden Dienstvereinbarung (DV-Zeit) sei rechtswidrig gewesen, solange die DV-Zeit oder eine entsprechende Zusatzvereinbarung zur DV-Zeit keine Schichtarbeit festsetze. Die geltende DV-Zeit sieht gerade keine Schichtarbeit vor, sondern nur gleitende Rahmenarbeitszeit von Montag bis Freitag zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr. Die Dienstellenleitung hatte dennoch an den Standorten Passau und Rosenheim Schichtarbeit eingeführt.

Vorherige Vergleichsvorschläge in der mündlichen Anhörung vom 21. Juni 2016 durch das Gericht zur gütlichen Einigung in beiden Verfahren wurden jeweils vom Personalrat beim BAMF abgelehnt.

Beim Verwaltungsgericht Ansbach sind noch 19 weitere Anträge des Gesamtpersonalrates bzw. Örtlichen Personalrats anhängig, über die noch nicht entschieden wurde. Auch hier geht es um die Einstellung von 19 Mitarbeitern ohne vorherige Mitbestimmung des örtlichen Personalrats bzw. des Gesamtpersonalrates. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts steht hier noch aus.

VG Ansbach, Pressemitteilung v. 05.08.2016 zu den Beschl. v. 04.08.2016, AN 7 P 16.00303 und AN 7 P 16.00296

Redaktioneller Hinweis: Zur Rechtsentwicklung im öffentlichen Dienstrecht.