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BVerwG: Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens bei Ausnahme von einer Veränderungssperre

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass sich die Rechtmäßigkeit einer Ersetzung des nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderlichen gemeindlichen Einvernehmens nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde beurteilt; nachträglich eintretende Rechtsänderungen haben außer Betracht zu bleiben.

Die Klägerin, eine Gemeinde, wandte sich gegen die Verlängerung eines den Beigeladenen erteilten Bauvorbescheides, der im Wege einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB von der Veränderungssperre unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilt worden war.

Im Berufungsverfahren änderte der Verwaltungsgerichtshof die vorinstanzliche Entscheidung und hob den Verlängerungsbescheid sowie den Widerspruchsbescheid auf. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung des Vorbescheids habe die Gemeinde zu Recht das zu einer Ausnahme von der Veränderungssperre erforderliche Einvernehmen verweigert, so dass es nicht ersetzt werden durfte. Die Veränderungssperre sei wirksam gewesen; die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB hätten nicht vorgelegen. Der Umstand, dass während des Klageverfahrens die Veränderungssperre außer Kraft getreten und ihre Verlängerung erst wenige Tage danach bekannt gemacht worden sei, sei unbeachtlich.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs bestätigt und die Revision der Bauherrn zurückgewiesen. Bundesrecht räumt den Gemeinden über die Einvernehmensregelungen, wie z.B. in § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB, zum Schutz ihrer Planungshoheit eine starke Stellung im Baugenehmigungsverfahren ein. Erteilt die Baugenehmigungsbehörde ohne das gemeindliche Einvernehmen eine Baugenehmigung oder ersetzt sie das verweigerte Einvernehmen der Gemeinde in rechtswidriger Weise, führt allein dieser Verstoß zur Aufhebung der erteilten Genehmigung. Ob das Einvernehmen rechtswidrig verweigert worden ist, kann dabei ausschließlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung hierüber beurteilt werden. Nachträgliche Rechtsänderungen müssen folglich außer Betracht bleiben. Da die Veränderungssperre wirksam war und eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB schon tatbestandlich ausschied, hat die Klägerin das Einvernehmen zu Recht verweigert; es durfte folglich nicht ersetzt werden.

BVerwG, Pressemitteilung v. 09.08.2016 zum U. v. 09.08.2016, BVerwG 4 C 5.15

Vorinstanzen:

  • VGH Mannheim 5 S 642/13 – U. v. 24.03.2015
  • VG Freiburg 6 K 594/11 – U. v. 04.10.2012