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BVerwG: Ausbau der Bundeswasserstraße Weser – Zum Vorhabenbegriff des § 2 Abs. 2 UVPG

Sachgebiet: Wasserrecht; Bau, Boden, Planung / BVerwG, Urt. v. 11.08.2016 – 7 A 1.15 / Weitere Schlagworte: Verbandsklage; Präklusion; Konzentrationswirkung; Planrechtfertigung; Europäisches Vogelschutzgebiet; faktisches Vogelschutzgebiet; FFH-Gebiet; Alternativenprüfung; Konzeptalternative; Verschlechterungsverbot; Verbesserungsgebot; Bewirtschaftungsplan

Leitsätze:

  1. Der Vorhabenbegriff des § 2 Abs. 2 UVPG knüpft mit Rücksicht auf die Funktion der Umweltverträglichkeitsprüfung, die fachplanerische Sachentscheidung vorzubereiten, an den fachplanerischen Vorhabenbegriff an; grundsätzlich ist ein Vorhaben im Sinne des Fachplanungsrechts auch ein Vorhaben im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Rn. 34).
  1. Der Rahmen für die dem Vorhabenträger obliegende Ausgestaltung eines Vorhabens im Sinne des Fachplanungsrechts wird durch das materielle Planungsrecht vorgegeben; Grenzen ergeben sich namentlich aus den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes und dem Abwägungsgebot. Verfolgt der Vorhabenträger mit mehreren Maßnahmen verschiedene Planungsziele und können diese Maßnahmen unabhängig voneinander verwirklicht werden, ohne dass die Erreichung der Ziele einer Maßnahme durch den Verzicht auf die anderen Maßnahmen auch nur teilweise vereitelt würde, so handelt es sich um mehrere Vorhaben (Rn. 35).
  1. Eine „Konzeptalternative“ ist keine Alternative im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG, Art. 6 Abs. 4 FFH-RL, sondern ein aliud, da sie sich darauf richtet, andere Planungsziele und nicht identische Planungsziele auf andere Weise zu erreichen (Rn. 139).
  1. Wurde ein FFH-Gebiet unter Schutz gestellt, um den Erhaltungszustand eines Lebensraumtyps, der bei Meldung des Gebiets nicht günstig war, wiederherzustellen, so können auch der Verbesserung des ungünstigen Erhaltungszustandes dienende Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 1 FFH-RL geboten sein und damit als Kohärenzsicherungsmaßnahmen ausscheiden (Rn. 151 f.).
  1. § 83 Abs. 2 Nr. 3 WHG erfordert im Einklang mit dem Unionsrecht nicht, dass eine Ausnahme nach § 31 Abs. 2 WHG bereits vor Planfeststellung des im Ausnahmewege zugelassenen Vorhabens in den Bewirtschaftungsplan aufgenommen wird (Rn. 166 f.).
  1. Das wasserrechtliche Verbesserungsgebot steht einem Vorhaben entgegen, wenn sich absehen lässt, dass dessen Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Umweltziele der Wasserrahmenrichtlinie fristgerecht zu erreichen (Rn. 169).