Sachgebiet: Postrecht und Telekommunikationsrecht; Wirtschafts- und Wirtschaftsverwaltungsrecht / BVerwG, Urt. v. 17.08.2016 – 6 C 24.15
Leitsatz:
Die in § 37 Abs. 2 TKG angeordnete privatrechtsgestaltende Wirkung einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung modifiziert die zwischen den Zusammenschaltungspartnern vereinbarte Höhe der Entgelte. Sie begründet aber nicht die Entgeltlichkeit der Dienstleistungen, sondern setzt vielmehr eine entsprechende Entgeltabrede oder ersatzweise eine Anordnung der Bundesnetzagentur nach § 25 TKG voraus (wie BGH, Urt. v. 26.06.2014 – III ZR 299/13 – NVwZ 2015, 310).
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