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BVerwG: Privatrechtsgestaltende Wirkung einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung setzt Entgeltabrede voraus

Ein Telekommunikationsnetzbetreiber kann nicht auf der Grundlage einer ihm erteilten Entgeltgenehmigung von einem Zusammenschaltungspartner die Zahlung von Entgelten für regulierte Zugangsleistungen beanspruchen, wenn es an einer vertraglichen oder durch Anordnung geregelten Entgeltzahlungspflicht fehlt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin, die Deutsche Telekom AG, betreibt ein Telekommunikationsnetz, das auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Mobilfunknetz der beigeladenen Vodafone GmbH zusammengeschaltet ist. Zur technischen Realisierung hat die Beigeladene in ihren Räumen sogenannte Intra-Building-Abschnitte installiert und Zentrale Zeichengabekanäle geschaltet. Diese Einrichtungen werden wechselseitig genutzt. Die Zahlung eines Entgelts für die Bereitstellung und Überlassung dieser technischen Einrichtungen durch die Beigeladene ist in dem Vertrag nicht geregelt. Die beklagte Bundesnetzagentur erlegte der Beigeladenen die Verpflichtung auf, Betreibern öffentlicher Telefonnetze die Zusammenschaltung mit ihrem Mobiltelefonnetz zu ermöglichen; sie unterwarf die Entgelte der davon erfassten Leistungen der Genehmigungspflicht. In der Folge genehmigte die Bundesnetzagentur Entgelte der Beigeladenen u.a. für die Bereitstellung und Überlassung von lntrabuilding-Abschnitten und Zentralen Zeichengabekanälen. Die Klägerin weigerte sich, die genehmigten Entgelte zu zahlen, weil in der Vereinbarung mit der Beigeladenen nicht vorgesehen sei, dass diese Leistungen entgeltlich erbracht werden sollten. Sie weigerte sich ferner, eine entsprechende Vereinbarung mit der Beigeladenen abzuschließen.

Auf Antrag der Beigeladenen ordnete die Bundesnetzagentur eine Ergänzungsvereinbarung an, die Abrechnungsmodalitäten und eine Erstattungsregelung enthielt. Zur Begründung führte sie aus, nach § 37 Abs. 2 TKG seien die genehmigten Entgelte bereits an die Stelle der vereinbarten Entgeltregelungen getreten, ohne dass es einer gesonderten Anordnung bedürfe. Ohne die Regelung der Entgeltrückerstattung für gemeinsam genutzte Intrabuilding-Abschnitte und Zentrale Zeichengabekanäle führe die Pflicht zur Zahlung der genehmigten Entgelte für diese Leistungen dazu, dass die gemeinsame Nutzung dieser Einrichtungen nicht berücksichtigt werden könnte und die Klägerin die Entgelte ohne entsprechende Abzüge zu entrichten hätte. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie sei nach der Vereinbarung mit der Beigeladenen nicht verpflichtet, für die Bereitstellung und Überlassung der genannten technischen Einrichtungen ein Entgelt zu zahlen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht die Anordnung der Bundesnetzagentur aufgehoben. Sie beruht auf einer unzutreffenden Rechtsauffassung und ist deshalb ermessensfehlerhaft. Die durch § 37 Abs. 2 TKG bewirkte privatrechtsgestaltende Wirkung einer Entgeltgenehmigung für regulierte Zugangsleistungen reicht nicht so weit, dass sie das Fehlen einer vertraglichen Anspruchsgrundlage oder einer vertragsersetzenden Anordnung für die Entgeltzahlung kompensieren könnte. Die telekommunikationsrechtliche Regulierung ist auch für die Entgelte mehrstufig ausgestaltet. Die Anspruchsgrundlage für die Erhebung der Entgelte gehört nicht zum Prüfprogramm des Entgeltgenehmigungsverfahrens. Entgeltgenehmigungen sind für eine Vielzahl von Zugangsverhältnissen bestimmt und enthalten daher Typisierungen. Bei der Entscheidung über Entgeltanträge verfügt die Regulierungsbehörde zudem über kein Ermessen. Um eine nicht bereits vertraglich geregelte Entgeltzahlungspflicht des zugangsberechtigten Unternehmens in einem konkreten Rechtsverhältnis rechtsgestaltend zu bestimmen, bedarf es jedoch regelmäßig einer wertenden Gesamtbetrachtung der gegenseitigen Leistungsbeziehungen. Hierfür sieht das Gesetz das Anordnungsverfahren nach § 25 TKG vor. Das der Bundesnetzagentur hierbei zustehende Auswahlermessen gibt ihr die Möglichkeit, den besonderen Umständen des Einzelfalles – wie im vorliegenden Fall etwa der wechselseitigen Nutzung der Entgeltregulierung unterfallender Einrichtungen – Rechnung zu tragen, soweit sie nicht hinsichtlich der Entgelthöhe an die Entgeltgenehmigung gebunden ist.

  • Vorinstanz: VG Köln 1 K 8240/09, Urt. v. 27.11.2014

BVerwG, Pressemitteilung v. 17.08.2016 zum Urt. v. 17.08.2016, 6 C 24.15