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BAG: Vertretung einer bayerischen Gemeinde durch den ersten Bürgermeister – Änderung der Rechtsprechung

Sachgebiet: Kommunalrecht / BAG, Beschl. v. 22.08.2016 – 2 AZB 26/16 / Weitere Schlagworte: Änderung der Rechtsprechung / Landesrechtliche Normen: GO, LKrO

Tenor:

Der Zweite Senat des BAG hält an der im Urteil des BAG vom 08.12.1959 (3 AZR 348/56) geäußerten Rechtsauffassung zur Vertretung einer bayerischen Gemeinde durch ihren ersten Bürgermeister nicht fest.

Die wesentlichen Passagen aus den Gründen lauten:

I. Der Dritte Senat des BAG hat in seinem Urteil vom 08.12.1959 (3 AZR 348/56) im Rahmen eines Rechtsstreits über die Kündigung des leitenden Arztes eines städtischen Krankenhauses in Bayern entschieden, dass eine gem. Art. 38 Abs. 1 GO abgegebene Willenserklärung des ersten Bürgermeisters nur dann für die Gemeinde bindend ist, wenn dieser aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses, eines Beschlusses eines sonst zuständigen Ausschusses oder im Rahmen seiner eigenen Zuständigkeit gehandelt hat.

Mit Beschluss vom 18.03.2016 (V ZR 266/14) hat der Fünfte Zivilsenat des BGH beim Zweiten Senat des BAG angefragt, ob dieser daran festhält, dass eine bayerische Gemeinde durch ihren ersten Bürgermeister nur dann wirksam vertreten wird, wenn die nach der gemeindeinternen Kompetenzverteilung für die Rechtshandlung erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats erfolgt ist.

II. Der Zweite Senat hält an der vom Dritten Senat im Urteil vom 08.12.1959 (3 AZR 348/56) vertretenen Rechtsauffassung nicht fest.

[…]

3. Soweit dem zu Art. 35 Abs. 1 der LKrO für den Freistaat Bayern ergangenen Senatsurteil vom 18.10.1990 (2 AZR 157/90) entnommen werden könnte, der Senat hätte dieser Entscheidung die vom Dritten Senat zu Art. 38 Abs. 1 BayGO vertretene Rechtsauffassung zugrunde gelegt und auf die Vertretungsmacht des Landrats übertragen, hält er hieran aus den vorstehend genannten Gründen nicht fest.“

Ass. iur. Klaus Kohnen