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StMI: Änderung des Kommunalabgabengesetzes – Erläuterungen des StMI

Mit Gesetz vom 08.03.2016, verkündet am 15.03.2016 (GVBl S. 36), wurde das Kommunalabgabengesetz geändert. Die Änderungen sind überwiegend am 01.04.2016 in Kraft getreten (die Regelung in Art. 5a Abs. 7 Satz 2, die eine Ausschlussfrist für die Abrechnung von Erschließungsbeiträgen für vorhandene Anlagen bestimmt, sofern seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung mindestens 25 Jahre vergangen sind, tritt erst am 01.04.2021 in Kraft).

Das Gesetz sieht grundlegende Neuerung im Erschließungsbeitragsrecht vor, insbesondere die Möglichkeit sog. „wiederkehrender Beiträge“ für Verkehrsanlagen. Diese können anstelle oder auch neben den Einmalbeiträgen erhoben werden.

  • Zum Gesetzgebungsverfahren, zu Stellungnahmen und Beiträgen vgl. hier.

Gemeinsam mit dem Bayerischen Gemeindetag und dem Bayerischen Städtetag hat das StMI Rechtsaufsichtsbehörden und Kommunen über die Änderungen des Kommunalabgabengesetzes informiert und hierzu Erläuterungen herausgegeben.

  • Die Erläuterungen zum Vollzug des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes 2016 und die Materialien zu den Informationsveranstaltungen sind im Internetangebot des Innenministeriums abrufbar.

Weitere Informationen:

Ass. iur. Klaus Kohnen