Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG)

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abgaben_fotolia_99437315_s_copyright-passDas StMI hat einen vom 29.08.2016 datierenden Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) veröffentlicht. Die vorgesehenen Änderungen sind verfahrensrechtlicher Natur und nehmen die erforderlichen Anpassungen im Hinblick auf geändertes Bundesrecht, insbesondere der Abgabenordnung (AO), vor. Die Änderungen des KAG sollen am 01.01.2017 in Kraft treten.

Hintergrund der KAG-Änderung

Auf Bundesebene wurde am 22.07.2016 das „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ verkündet (BGBl I S. 1679) [zum Vorgang im DIP]. Das Gesetz sieht Verfahrensmodernisierungen vor, die die Automation, die Organisation und die personellen Ressourcen der Finanzverwaltung betreffen. Art. 1 des Gesetzes sieht dabei weitreichende Änderungen der AO vor, die zum 01.01.2017 in Kraft treten und im Wesentlichen den Einsatz von Informationstechnologie und die angemessene Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitserwägungen im Besteuerungsverfahren betreffen.

Von dem „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ ist auch das KAG betroffen, da dort auf die Normierung eigener Verfahrensregeln weitestgehend verzichtet und statt dessen in großem Umfang auf die Vorschriften der AO verwiesen wird.

Der Gesetzentwurf der Staatsregierung sieht die hiernach erforderlichen Anpassungen vor.

Aufwand und Kosten für die Kommunen

Die Begründung zum Gesetzentwurf führt insoweit aus:

Für die Kommunen entsteht insoweit ein Aufwand, als die Nutzung der elektronischen Kommunikation die Schaffung sicherer Datenübermittlungsverfahren und damit einhergehend ggf. eine Anpassung von Datenverarbeitungsprogrammen erforderlich macht. Die Kommunen haben es im Zusammenhang mit der Zugangseröffnung, die bis spätestens 01.01.2020 erfolgt sein muss, allerdings weitgehend in der Hand, über die zu treffenden Regelungen in der jeweiligen Abgabensatzung Einfluss auf die Auswahl der einzusetzenden Datenübermittlungsverfahren zu nehmen. Ab 01.01.2020 wird wegen Art. 3 Abs. 1 Satz 3 BayEGovG unbeschadet vorrangiger fachrechtlicher Vorgaben (Art. 1 Abs. 1 BayEGovG) ohnehin ein Zugang für die verschlüsselte Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet sein müssen. Damit entsteht auf Grund dieses Gesetzes kein wesentlicher Mehraufwand gegenüber den ohnehin bereits bestehenden Verpflichtungen. Die materiellen Anforderungen an die Datensicherheit ändern sich infolge der schon bisher einzuhaltenden Verpflichtungen aus dem auch in Teilen des kommunalen Abgabenrechts einzuhaltenden § 30 AO und der Verpflichtungen aus dem BayDSG nicht.

Entsprechendes gilt für den möglichen Schulungsaufwand für das mit der Abgabenerhebung befasste Personal.

Für die Kommunen ist aber auch mit erheblichen, wenngleich derzeit nicht bezifferbaren Effizienzgewinnen zu rechnen. Der verstärkte Einsatz der Informationstechnologie trägt zu einer Steigerung von Wirtschaftlichkeit und Effizienz der Abgabenerhebung bei. Gerade die neue Möglichkeit der Bekanntgabe über den elektronischen Datenabruf dürfte den Verwaltungsaufwand deutlich reduzieren. Die Möglichkeit, in der Satzung eine ausschließlich elektronische Datenübermittlung vorzuschreiben, kann dazu beitragen, die Verfahren zur Erhebung des Fremdenverkehrs- und des Kurbeitrags zu standardisieren und medienbruchfrei zu gestalten und damit aufwändige Nachbearbeitungen zu vermeiden.

Schließlich darf auch nicht unterschätzt werden, dass das Angebot einer elektronischen Kommunikation eine hohe Attraktivität für den Abgabenschuldner und Dritte, etwa Beherbergungsbetriebe im Rahmen der Erhebung des Kurbeitrags, haben kann.

Die weiteren Änderungen verursachen keine Kosten.

Das Konnexitätsprinzip (Art. 83 Abs. 3 BV) ist nicht berührt. Zwar wird insoweit eine neue Verpflichtung der Kommunen eingeführt, als diese künftig über einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft innerhalb von sechs Monaten entscheiden sollen, andernfalls die Gründe hierfür mitzuteilen sind; diese Konstellation dürfte aber eher die Ausnahme sein, so dass es zu einer wesentlichen Mehrbelastung nicht kommt.“

Weitere Informationen

Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelfoto/-abbildung: (c) magele-picture – Fotolia.com