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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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StMAS: Wohnsitzzuweisung (zur Änderung der Asyldurchführungsverordnung – DVAsyl)

31. August 2016 by Klaus Kohnen

Sozialministerin Müller: „Bayern ist überall lebenswert – mit der Wohnsitzzuweisung verhindern wir die Entstehung von Parallelgesellschaften“

Bayern ist das erste Bundesland, das die Wohnsitzzuweisung von anerkannten Asylbewerbern ermöglicht.

Mit der Wohnsitzzuweisung gewährleisten wir, dass Migrantinnen und Migranten in Bayern mit uns leben und nicht neben uns. So verhindern wir die Bildung von Parallelgesellschaften und fördern zugleich die Integration bayernweit. Denn Bayern ist überall lebenswert“, betonte Bayerns Sozialministerin Emilia Müller.

Mit der Wohnsitzzuweisung können die Regierungen nun anerkannten Asylbewerbern und Bleibeberechtigten, die Sozialleistungen beziehen, für drei Jahre einen Wohnsitz zuweisen. Ausgenommen von der Regelung sind Personen, die bereits eine Ausbildung absolvieren oder sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind (mindestens 15 Wochenarbeitsstunden mit einem monatlichen Durchschnittseinkommen von mindestens 712 Euro). Die Regierungen werden die Unterzubringenden in der Regel dorthin zuweisen, wo sie schon während des Asylverfahrens untergebracht waren. Damit kann auf die bereits begonnene Integration vor Ort aufgebaut werden.

Die Wohnsitzzuweisung ist erst mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes des Bundes Anfang August möglich geworden. Bayern hat umgehend davon Gebrauch gemacht. Die Wohnsitzzuweisung tritt am 1. September 2016 in Kraft. Sie ist in der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) geregelt.

Die aktuelle Fassung der DVAsyl finden Sie unter folgendem Link: http://www.stmas.bayern.de/migration/index.php.

StMAS, Pressemitteilung v. 31.08.2016

Redaktionelle Anmerkungen

Heute wurde die neue DVAsyl verkündet, deren wesentlicher Regelungsgegenstand die Umsetzung der Wohnsitzauflage für anerkannte Asylbewerber ist. Der durch das Integrationsgesetz des Bundes v. 31.07.2016 (BGBl I S. 1939) neu eingefügte § 12a AufenthG hatte hierfür die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen (vgl. insbesondere § 12a Abs. 9 AufenthG).

Weitere wichtige Stichworte im Zusammenhang mit der Wohnsitzauflage sind: Zuweisung an die Gemeinden durch die Landratsämter und Mitwirkungspflicht der Gemeinden. Der betreffende Passus in der neuen DVAsyl lautet:

§ 8 Wohnsitzverfahren

(1)-(2) […]

(3) 1Die Kreisverwaltungsbehörden sind verpflichtet, den Regierungen alle zur Verteilung und Zuweisung nötigen Informationen zu übermitteln. 2Die kreisangehörigen Gemeinden wirken bei der Erfüllung der Aufgabe nach Satz 1 mit. 3Soweit erforderlich, können die Landratsämter die zum Wohnort bestimmten kreisangehörigen Gemeinden zur Aufnahme verpflichten.

Weitere Hinweise

  • Stellungnahmen (insbesondere der kommunalen Spitzenverbände) zum Neuerlass der DVAsyl finden Sie hier.
  • Einen fortlaufend aktualisierten und umfassenden Überblick über laufende Rechtsetzungsverfahren im Freistaat finden Sie hier.
  • Zur Rechtsentwicklung im Ausländer- und Asylrecht: hier.

Ass. iur. Klaus Kohnen

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Kategorie: Bauen/ Wohnen/ Verkehr, Bayern, Demografie/ Integration, Gesetzgebung, Im Fokus, Kardinalthemen, Kommunales, Verwaltung Schlagwörter: Anzeigen DemInt, Anzeigen genot, Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl), DVAsyl - Aenderung (Wohnsitzauflage)

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