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BVerwG: Voraussetzung der Fortgeltung altrechtlicher Vorschriften und Pläne nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 „als Bebauungspläne“

Sachgebiet: Bau, Boden, Planung / BVerwG, Urt. v. 01.09.2016 – 4 C 2.15

Leitsätze: 

  1. Voraussetzung der Fortgeltung altrechtlicher Vorschriften und Pläne nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 „als Bebauungspläne“ war, dass deren Inhalt als Abwägungsergebnis nach dem Bundesbaugesetz durch Bebauungsplan hätte geschaffen werden können. Daran fehlt es, wenn der Inhalt des Plans oder der Vorschrift als Interessenausgleich „zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis“ steht (Bestätigung von BVerwG, Urt. v. 20.10.1972 – 4 C 14.71 – BVerwGE 41, 67).
  2. Die Übergangsvorschrift in § 244 Abs. 2 BauGB 1986, die bestimmte, dass Mängel in der Abwägung unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 01.07.1987 geltend gemacht worden sind, ist auf altrechtliche Vorschriften und Pläne, die vor dem 29.06.1961 festgestellt, aber nicht übergeleitet worden sind, nicht anwendbar.