Gesetzgebung

Staatsregierung prüft Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG)

Das PfleWoqG unterscheidet zwischen unterschiedlichen Versorgungsformen und sieht je nach Versorgungsform und Schutzbedürftigkeit der versorgten Menschen einen abgestuften ordnungsrechtlichen Rahmen, also unterschiedlich strenge Vorschriften zur Qualitätssicherung, vor. Im Wesentlichen wird dabei unterschieden (vgl. Art. 2 PfleWoqG) zwischen

  • stationären Einrichtungen (am strengsten reglementiert),
  • ambulant betreuten Wohngemeinschaften und
  • betreuten Wohngruppen.

Auch vor dem Hintergrund zunehmender dementieller Erkrankungen und der Tatsache, dass Pflegebedürftige aller Pflegestufen und Menschen mit fortgeschrittener Demenz nicht nur stationär, sondern auch in Wohngemeinschaften betreut und versorgt werden, sieht die Staatsregierung die Notwendigkeit, die stufenweise Anwendung ordnungsrechtlicher Maßgaben im Hinblick auf die Übergänge von ambulanter zu teilstationärer und stationärer Pflege zu überprüfen und ggf. eine Änderung des PfleWoqG vorzunehmen. Das geht aus der am 01.09.2016 veröffentlichten Antwort des StMGP auf eine Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Herz (FREIE WÄHLER) hervor.

Ass. iur. Klaus Kohnen

Redaktioneller Hinweis: Die aktuelle Gesetzgebung im Freistaat auf einen Blick.