Gesetzgebung

Staatskanzlei: Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes (BayRG) und des Bayerischen Mediengesetzes (BayMG)

Besetzung der Gremien von Bayerischem Rundfunk und Bayerischer Landeszentrale für neue Medien wird nach Vorgaben des BVerfG neu geregelt / Medienministerin Ilse Aigner: „Auch Gremienarbeit und deren Transparenz wird verbessert“

Die Besetzung der Gremien von Bayerischem Rundfunk (BR) und Bayerischer Landeszentrale für neue Medien (BLM) wird nach den Vorgaben des BVerfG in seinem sog. ZDF-Urteil neu geregelt. Dazu beschloss das Kabinett in seiner heutigen Sitzung einen Gesetzentwurf zur Änderung des BayRG und des BayMG, der jetzt den Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet wird.

Medienministerin Ilse Aigner: „Mit den geplanten Änderungen passen wir nicht nur die Regeln für die Besetzung von Rundfunkrat und Verwaltungsrat des Bayerischen Rundfunks sowie von Medienrat und Verwaltungsrat der BLM an die aktuellen Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts zu Vielfaltssicherung, Staatsferne und Gleichstellung von Frauen und Männern in den Gremien an. Wir verbessern auch die Arbeitsweise der Gremien und deren Transparenz.“

Im BayRG sollen darüber hinaus auch die Kontrollmöglichkeiten des Rundfunkrats gestärkt werden und eine Vertretung der freien Mitarbeiter des BR gesetzlich verankert werden.

Um im Rundfunkrat des BR und im Medienrat der BLM ein breites Bild gesellschaftlich relevanter Gruppen abzubilden, werden beide Gremien maßvoll von je 47 auf 50 Mitglieder erweitert. Hinzukommen jeweils ein Vertreter oder eine Vertreterin der Migranten, der Menschen mit Behinderung und ihrer Angehörigen sowie aus dem Bereich Freizeit, Tourismus, Gastronomie und Hotel. Um den Anteil der Frauen in den Gremien zu steigern, werden insbesondere für den Rundfunkrat des BR und den Medienrat der BLM neue Gleichstellungsregeln geschaffen. Eine paritätische Besetzung mit Frauen und Männern gilt für Vertreter des Landtags und Organisationen und Stellen, die zwei Vertreter entsenden. Für Verbände mit nur einem Vertreter gilt eine alternierende Besetzung.

Weichen die entsendenden Stellen von dieser Sollvorschrift ab, müssen sie eine Erklärung abgeben und veröffentlichen. Staatliche oder staatsnahe Mitglieder wie Abgeordnete, Regierungsmitglieder, hauptamtliche kommunale Wahlbeamte und ähnliche können dem Rundfunkrat, Medienrat oder den Verwaltungsräten nur dann angehören, wenn sie von Staatsregierung, Landtag oder kommunalen Spitzenverbänden entsandt werden. Sie können nicht von anderen Verbänden entsandt werden. Bei Ausscheiden aus dem Amt gilt eine 18-monatige Karenzzeit. Um einer sogenannten „Versteinerung“ der Gremien vorzubeugen, muss die Staatsregierung die Regelungen über die Zusammensetzung von Rundfunkrat und Medienrat künftig alle 10 Jahre, erstmals zum Ende des Jahres 2024 überprüfen und dem Landtag über das Ergebnis berichten.

Für eine gesteigerte Transparenz der Arbeit der Gremien müssen diese die Tagesordnungen und wesentliche Ergebnisse künftig elektronisch veröffentlichen. Die Sitzungen von Rundfunkrat und Medienrat sind grundsätzlich öffentlich. Der bisher lediglich auf Satzungsebene geregelte Auskunftsanspruch des BR-Rundfunkrats gegenüber Intendant und Verwaltungsrat und sein Einsichtsrecht in Unterlagen sind künftig im BayRG verankert.

Das BVerfG hatte in seinem Urteil zum ZDF- Staatsvertrag vom 25.03.2014 aus der Verpflichtung zur Vielfaltssicherung und daraus folgend zur Staatsferne allgemeine Regeln zur Organisation der Rundfunkanstalten und insbesondere der Besetzung ihrer Gremien abgeleitet. In der Folge haben die Länder nicht nur den ZDF-Staatsvertrag angepasst, sondern auch ihre eigenen Rundfunk- und Mediengesetze auf Änderungsbedarf überprüft.

Staatskanzlei, Bericht aus der Kabinettssitzung, Pressemitteilung v. 06.09.2016

Redaktionelle Hinweise

Das BVerfG hatte im o.g. Urteil Vorgaben zur Zusammensetzung des Fernseh- und Verwaltungsrats im ZDF-StV für verfassungswidrig erklärt und dabei insbesondere den Anteil staatlicher und staatsnaher Personen in den Gremien moniert. Zu den Auswirkungen dieses Urteils auf den Rundfunk in Bayern hatte der Landtag am 17.06.2015 eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Ein Ergebnis dieser Anhörung war, dass für die nächste Amtsperiode des Rundfunkrats und des Medienrats eine Anpassung der  Gremienzusammensetzung durch Änderung des BayRG und des BayMG anzustreben sei. In Vorsehung dieser Änderungen wurde die Amtsperiode des Landesmedienrates durch Gesetz v. 08.12.2015 um ein Jahr verlängert, um sicherzustellen, dass die Änderungen bei der Gremienzusammensetzung bereits zur nächsten Amtsperiode vorgenommen werden können. Dies wäre ohne Verlängerung nicht möglich gewesen, da das Entsendungsverfahren für die ursprünglich bereits am 01.05.2016 beginnende nächste Amtsperiode Ende Oktober 2015 hätte eingeleitet werden müssen.