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BVerwG: Krankenhausfinanzierung – Zuschläge für die besonderen Aufgaben eines Zentrums nur bei speziellem Versorgungsauftrag

Das BVerwG in Leipzig hat heute entschieden, dass der Anspruch eines Krankenhauses auf Zuschläge für die besondere Aufgaben eines Zentrums nach § 5 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG in der bis zum 31.12.2015 gültigen Fassung) einen speziellen Versorgungsauftrag des Krankenhauses für diese Aufgaben voraussetzt. Dazu muss das Krankenhaus im Regelfall im Krankenhausplan des Landes in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung als Zentrum ausgewiesen sein.

Die Klägerin ist Trägerin eines Krankenhauses in Goslar, das im Jahr 2009 unter anderem mit einer Fachabteilung für Frauenheilkunde im Krankenhausplan des Landes Niedersachsen aufgeführt wurde. Die Klägerin betreibt in dem Krankenhaus ein von der Deutschen Krebsgesellschaft und der Deutschen Gesellschaft für Senologie zertifiziertes Brustzentrum, in dem Krebserkrankungen der weiblichen Brust behandelt werden. Im Rahmen der mit den gesetzlichen Krankenkassen geführten Entgeltverhandlungen für den Vereinbarungszeitraum 2009 konnte keine Einigung über den von ihr begehrten Zuschlag für die besonderen Aufgaben als Brustzentrum erzielt werden. Die daraufhin angerufene Landesschiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze wies den Antrag der Klägerin auf Festsetzung eines Zuschlags zurück. Der Beklagte genehmigte die Schiedsstellenentscheidung. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.

Das BVerwG hat auch die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Das OVG ist zu Recht davon ausgegangen, dass in Bezug auf das von der Klägerin betriebene Brustzentrum die Voraussetzungen für einen Zuschlag nach § 5 Abs. 3 KHEntgG nicht vorlagen. Nach den Vorschriften des KHEntG können Vergütungen nur für Krankenhausleistungen gewährt werden, die von dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses umfasst sind. Das OVG hat für das Revisionsverfahren verbindlich festgestellt, dass der Klägerin für das Jahr 2009 die besonderen Aufgaben eines Brustzentrums weder im Krankenhausplan des Landes noch sonst durch eine Entscheidung des Landes oder im Rahmen einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 5 SGB V zugewiesen waren. Ihr fehlte deshalb der erforderliche Versorgungsauftrag für diese Aufgaben. Das OVG hat zu Recht angenommen, dass die Aufnahme in den Landeskrankenhausplan mit der Fachrichtung Frauenheilkunde nicht genügte, um einen Versorgungsauftrag für die besonderen Aufgaben des Brustzentrums zu begründen, sondern es dazu eines speziellen Versorgungsauftrags bedurft hätte.

Aus denselben Gründen hat das BVerwG die Revisionen in drei Parallelverfahren aus Hessen zurückgewiesen.

BVerwG, Pressemitteilung v. 08.09.2016 zu den Urt. v. 08.09.2016, 3 C 6.153 C 11.153 C 12.153 C 13.15

Vorinstanzen (3 C 6.15):

  • OVG Lüneburg, Urt. v. 15.04.2015, 13 LC 284/12
  • VG Braunschweig, Urt. v. 07.11.2012, 5 A 107/10

Vorinstanzen (3 C 11.15):

  • VGH Kassel, Urt. v. 07.05.2015, 5 A 710/13
  • VG Frankfurt/Main, Urt. v. 06.12.2011, 5 K 1973/11.F

Vorinstanzen (3 C 12.15):

  • VGH Kassel, Urt. v. 07.05.2016, 5 A 713/13
  • VG Frankfurt/Main, Urt. v. 06.12.2011, 5 K 1644/10.F

Vorinstanzen (3 C 13.15):

  • VGH Kassel, Urt. v. 07.05.2015, 5 A 711/13
  • VG Frankfurt/Main, Urt. v. 06.12.2011, 5 K 81/10.F