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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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BVerwG: Planfeststellungsbeschluss zur Weservertiefung rechtswidrig und nicht vollziehbar

12. September 2016 by Klaus Kohnen

Auf die Klage des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) hat das BVerwG in Leipzig mit einem heute bekanntgegebenen Urteil den Planfeststellungsbeschluss der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest vom 15.07.2011 für den Ausbau der Bundeswasserstraße Weser für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.

Die Planung richtet sich darauf, die Erreichbarkeit der Häfen Bremerhaven, Brake und Bremen zu verbessern. Die Außenweser soll so vertieft werden, dass Bremerhaven tideunabhängig von Großcontainerschiffen mit einem Abladetiefgang von bis zu 13,5 m erreicht werden kann. Die Unterweser soll so vertieft werden, dass Brake von Schiffen mit einem Abladetiefgang von bis zu 12,8 m und Bremen von Schiffen mit einem Abladetiefgang von bis zu 11,1 m tideabhängig erreicht werden kann.

Das BVerwG hatte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie vorgelegt (Beschl. v. 11.07.2013, BVerwG 7 A 20.11; Pressemitteilung 47/2013), die der EuGH mit Urteil vom 01.07.2015 (C-461/13) beantwortete. Im anschließend fortgesetzten Klageverfahren verzichteten die Beteiligten auf eine weitere mündliche Verhandlung.

Das BVerwG ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss gegen Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Vorschriften zum Schutz Europäischer Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete, wasserrechtliche Vorschriften und das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot verstößt. Die Planfeststellungsbehörde hat insbesondere verkannt, dass die Planung drei selbständige Vorhaben im Sinne des Fachplanungsrechts umfasst, nämlich die Vertiefung der Außenweser einschließlich der hafenbezogenen Wendestelle, die Vertiefung der Unterweser von Bremerhaven bis Brake und die Vertiefung der Unterweser von Brake bis Bremen. Um drei Vorhaben handelt es sich, weil mit diesen Maßnahmen je verschiedene Ziele verfolgt werden und die Maßnahmen unabhängig voneinander verwirklicht werden können, ohne dass das Ziel einer Maßnahme durch Verzicht auf die anderen vereitelt würde. Aufgrund dieser Fehleinschätzung konnte die Behörde nicht ihrer Pflicht gerecht werden, die mit dem jeweiligen Vorhaben verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf Umwelt und Natur, aber auch den Nutzen für die jeweils verfolgten Gemeinwohlbelange sachgerecht zu ermitteln, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Die durchgeführte wasserrechtliche Prüfung entspricht nicht den vom EuGH im Vorlageverfahren geklärten Vorgaben des Verschlechterungsverbots der europäischen Wasserrahmenrichtlinie.

Diese und die weiteren festgestellten Mängel führten nicht zur Aufhebung, sondern nur zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weil die Mängel durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können.

BVerwG, Pressemitteilung v. 12.09.2016 zum Urt. v. 11.08.2016, 7 A 1.15

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