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BayVGH: Ausgestaltungsbefugnis der Gemeinde bei der Veranstaltung eines Volksfests

Sachgebiet: Kommunalrecht / BayVGH, Beschl. v. 13.09.2016 – 4 ZB 14.2209 / Weitere Schlagworte: Bewerbungsfrist, Volksfest, Attraktivität / Landesrechtliche Normen: GO

Leitsätze:

  1. Die Setzung von Ausschlussfristen für die Bewerbung um Zulassung zu gemeindlichen Einrichtungen ist von Gesetzes wegen nicht zwingend geboten.
  2. Die Ausgestaltungsbefugnis der Gemeinde bei der Veranstaltung eines Volksfests ist nicht auf dessen Gesamtkonzeption beschränkt, sondern kann auch eine detailliertere Einzelgestaltung innerhalb einer Angebotssparte erfassen.