Sachgebiet: Namensrecht (Personenordnungs-, Datenschutzrecht) / BVerwG, Beschl. v. 13.09.2016 – 6 B 12.16 / Weitere Schlagworte: Übereinstimmung mit Schreibweise in Reisedokumenten eines anderen Wohnsitzlandes
Leitsatz:
Ein wichtiger Grund für die geringfügige Änderung der Schreibweise eines Vornamens kann vorliegen, wenn die damit herbeigeführte Übereinstimmung mit der Schreibweise des Vornamens in Reisedokumenten eines anderen Wohnsitzlandes erforderlich ist, um Schwierigkeiten bei der wiederholten Einreise zu vermeiden (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 01.10.1980 – 7 C 30.79 – Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 41).
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- Vorinstanz: BayVGH
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