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BMAS: Verordnung schafft „Zwangsverrentung“ ab – Jobcenter sollen nicht mehr auf vorgezogene Altersrente verweisen, wenn Bedürftigkeit droht

14. September 2016 by Klaus Kohnen

Das Bundeskabinett hat heute die vom BMAS vorgelegte „Erste Verordnung zur Änderung der Unbilligkeitsverordnung“ zur Kenntnis genommen. Mit dieser Anpassung wird ein Vorschlag der Arbeitsgruppe der Koalitionsfraktionen „Flexible Übergänge vom Erwerbsleben in den Ruhestand“ umgesetzt. Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Erwerbsfähige) werden danach nicht mehr zum Eintritt in eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen verpflichtet, wenn die Höhe dieser Rente zur Bedürftigkeit, also zum Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter führen würde.

Die Nachrangigkeit ihrer Leistungen ist und bleibt ein Kernelement der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Schon heute gibt es jedoch eine Reihe von Faktoren, die eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente ausschließen. Diese Unbilligkeitsfaktoren werden um einen weiteren Aspekt ergänzt: Künftig muss eine Altersrente nur noch dann vorzeitig beantragt werden, wenn sie trotz dieser vorzeitigen Inanspruchnahme und der damit verbundenen Abschläge bedarfsdeckend ist. Sie muss dagegen nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen werden, wenn die Höhe dieser Rente zum (ergänzenden) Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter führen würde.

Die Verordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Sie tritt am 01.01.2017 in Kraft.

BMAS, Pressemitteilung v. 14.09.2016

Redaktioneller Hinweis: Von der genannten Verordnung ist der Entwurf zum „Flexirentengesetz“ zu unterscheiden. Vgl. hierzu auch die Stellungnahme des StMAS.

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Kategorie: Bund (Positionen des Freistaats), Gesetzgebung, Gesundheit/ Soziales, Im Fokus, Kardinalthemen, Kommunales, Rechtsentwicklung, Sozial-/ Jugendschutz-/ Kindergartenrecht Schlagwörter: Erste Verordnung zur Änderung der Unbilligkeitsverordnung, Gesetz für einen flexibleren Renteneintritt

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