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BVerfG: Eilantrag gegen die Nichtzulassung von russischen Sportlerinnen und Sportlern zu den Paralympischen Spielen erfolglos

15. September 2016 by Klaus Kohnen

Die 2. Kammer des Ersten Senats hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Nichtzulassung zu den Paralympischen Sommerspielen 2016 von fünf russischen Sportlerinnen und Sportlern abgelehnt. Die Entscheidung der Kammer beruht auf einer Folgenabwägung. Mit der Nichtzulassung der Teilnahme an der Abschlusszeremonie der Paralympischen Sommerspiele 2016 ist kein derart schwerwiegender Nachteil verbunden, dass er den Erlass der einstweiligen Anordnung rechtfertigt. Soweit die Zulassung zur Teilnahme an einem sportlichen Wettbewerb begehrt wird, bestehen Zweifel, ob eine Teilnahme aus tatsächlichen Gründen noch möglich ist.

Sachverhalt

Das Internationale Paralympische Komitee (International Paralympic Comittee e.V., im Folgenden: IPC) in Bonn suspendierte im Zusammenhang mit dem Vorwurf des staatlich organisierten Dopings in Russland die Mitgliedschaft des Russischen Paralympischen Komitees im IPC und schloss zugleich die Teilnahme aller russischen Sportlerinnen und Sportler an den Paralympischen Sommerspielen 2016 in Rio de Janeiro aus.

Die ausgeschlossenen Sportlerinnen und Sportler beantragten in der Folge ihre individuelle Zulassung zu den Paralympischen Sommerspielen. Das IPC lehnte dies ab. Dagegen ersuchten 94 Sportlerinnen und Sportler um Eilrechtsschutz vor den deutschen Zivilgerichten. Das OLG Düsseldorf wies die Anträge, das IPC zu verpflichten, die Zulassung zur Teilnahme an den Paralympischen Sommerspielen auszusprechen, letztinstanzlich zurück. Zur Begründung führte es aus, dass zwischen den Antragstellerinnen und Antragstellern und dem IPC kein Schuldverhältnis bestehe, das ihnen einen individuellen Zulassungsanspruch vermitteln könne. Jedenfalls stelle die Zurückweisung der Zulassungsanträge keine unbillige Behinderung im Sinne des deutschen Kartellrechts dar, weil die gebotene Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerinnen und Antragsteller ausfalle.

Hiergegen wenden sich die Antragsteller – vier russische Athletinnen und ein Athlet mit einer Behinderung – im Wege der einstweiligen Anordnung. Sie begehren die Verpflichtung des IPC, sie zur Teilnahme an der Abschlusszeremonie der Paralympischen Sommerspiele am 18.09.2016 zuzulassen; eine Antragstellerin beantragt darüber hinaus die Verpflichtung, sie zu einem Schwimmwettbewerb am 16.09.2016 zuzulassen.

Die Antragstellerinnen und der Antragsteller rügen im Wesentlichen eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts, ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit sowie ihres Rechts auf Gleichbehandlung.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen.

1. Über den vorliegenden Antrag ist nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu entscheiden, weil die in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet erscheint.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das BVerfG im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen. Das BVerfG hat die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre.

2. Die vom BVerfG vorzunehmende Folgenabwägung fällt zu Ungunsten der Antragstellerinnen und des Antragstellers aus.

a) Würde die beantragte Anordnung ergehen, die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde aber später erfolglos bleiben, hätte dies erhebliche Auswirkungen für die noch ausstehenden Wettkämpfe und die Durchführung der Abschlussfeier der Paralympischen Sommerspiele und eine Signalwirkung für den paralympischen Sport und für den Sport insgesamt. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerinnen und des Antragstellers davon ausgeht, dass sie selbst nicht in das staatliche Dopingsystem eingebunden waren, ist im Rahmen der Folgenabwägung die Entscheidung des IPC zu respektieren, die gesamte russische Mannschaft von den Paralympischen Spielen auszuschließen. Eine Zulassung einzelner Athletinnen und Athleten durch die staatlichen Gerichte griffe erheblich in die Verbandsautonomie des IPC ein. Die mit dem Ausschluss des Russischen Paralympischen Komitees von den Paralympischen Spielen beabsichtigte Signalwirkung, die insbesondere nationale Sportverbände von der Duldung, Unterstützung oder Organisation systematischen Dopings abschrecken soll, würde erheblich beeinträchtigt.

b) Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, so wiegen im Vergleich hierzu die Nachteile für die Antragstellerinnen und den Antragsteller selbst dann weniger schwer, wenn eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde später Erfolg haben sollte. Zwar erscheint ihr Interesse an der Teilnahme an der Abschlusszeremonie als durchaus gewichtig. Im Vergleich zu dem Interesse des IPC, den Einsatz von Dopingmitteln im Sport nachhaltig und effektiv zu bekämpfen, hat dies jedoch deutlich weniger Gewicht. Hinzu kommt, dass drei der Antragstellerinnen und der Antragsteller nicht mehr an den sportlichen Wettkämpfen teilnehmen können und ihnen damit insoweit nur noch ein bloßer Zuschauerstatus zukommen könnte, den sie auch ohne Erlass der einstweiligen Anordnung wahrnehmen können.

Allein für eine Antragstellerin bestünde noch die Möglichkeit, an den sportlichen Wettkämpfen teilzunehmen. Allerdings bestehen Zweifel, ob sie aus tatsächlichen Gründen überhaupt noch in der Lage wäre, sie zu realisieren. Aus der Begründung ihres Antrags ergibt sich jedenfalls nicht, wo sie sich derzeit aufhält und wie sie innerhalb weniger Stunden nach Bekanntgabe einer stattgebenden Entscheidung nach Rio de Janeiro reisen und sich unter Berücksichtigung der erforderlichen Zeitumstellung in ausreichender Weise auf die Wettkämpfe vorbereiten und bei etwaigen Vorkämpfen qualifizieren will.

BVerfG, Pressemitteilung v. 15.09.2016 zum Beschl. v. 15.09.2016, 1 BvQ 38/16

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