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BVerwG: Nachgemeldetes FFH-Gebiet

Sachgebiete: Straßen- und Wegerecht; Bau, Boden, Planung; Natur-, Landschafts-, Artenschutz / BVerwG, Beschl. v. 15.09.2016 – 9 B 13.16 / Weitere Schlagworte: Planfeststellungsbeschluss; naturschutzfachlicher Einschätzungsspielraum; Gebietsabgrenzung; Vollüberprüfungsanspruch; enteignungsrechtliche Vorwirkung; Präklusion; Streitwert (Aufgabe der Rechtsprechung)

Leitsätze: 

  1. Nach Ausweisung eines FFH-Gebiets kann sich die Planfeststellungsbehörde hinsichtlich der Gebietsabgrenzung nicht mehr auf den ihr bei der Anwendung der Auswahlkriterien in Phase 1 des Ausweisungsprozesses zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraum berufen; dies gilt gleichermaßen für nachgemeldete Gebiete.
  2. Der Vollüberprüfungsanspruch des von einem Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffenen Eigentümers erfährt durch den Wegfall der materiellen Präklusion (vgl. EuGH, Urt. v. 15.10.2015 – C-137/14[ECLI:EU:C:2015:683]) keine Einschränkungen.
  3. Soweit für die Klage eines drittbetroffenen Landwirts gegen einen Planfeststellungsbeschluss pauschalierend ein Streitwert von € 60.000 anzusetzen ist (Nr. 34.2.3 des Streitwertkatalogs), werden Werte für den endgültigen oder vorübergehenden Flächenverlust nicht zusätzlich in Ansatz gebracht (Aufgabe der Rechtsprechung im Beschluss vom 11.02.2009 –9 A 34.08– Buchholz 360 § 52 GKG Nr. 6).