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StMFLH: Betriebsprüfung erzielt 3,3 Milliarden Euro Steuermehreinnahmen in 2015

Positives Jahr für Außenprüfungsdienste / Bayern Spitze in Deutschland / effektive Prüfung durch Risikomanagement

2015 war ein sehr erfolgreiches Jahr für die Außenprüfungsdienste der Steuerverwaltung.

Unsere Prüfer leisten hervorragende Arbeit und sorgen damit für mehr Steuergerechtigkeit in Bayern“ betonte Finanz- und Heimatminister Dr. Markus Söder.

Allein im Bereich der Betriebsprüfungen stieg das Mehrergebnis auf € 3,34 Mrd. – ein Plus von € 214 Mio. im Vergleich zum Vorjahr.

Wir liegen bei diesem Prüfungszweig in Deutschland auf einem Spitzenplatz und haben bundesweit das beste Ergebnis pro Prüfer“, hob Söder hervor.

Die erzielten Steuermehreinnahmen konnten in fast allen Außenprüfungsbereichen gesteigert werden. Ein computergestütztes Risikomanagementsystem unterstützt die Prüfer bei der Auswahl der Prüfungsfälle.

Flächendeckende Prüfungen sind viel zu aufwändig, ineffizient und auch nicht erforderlich – wir setzen unsere Prüfer modern, effektiv und zielgerichtet ein“, so der Finanzminister.

Bei der Lohnsteueraußenprüfung stiegen die Mehreinnahmen um € 6 Mio. auf € 225 Mio. Auch hier erzielen die bayerischen Prüfer mit weitem Abstand das höchste Mehrergebnis pro Prüfung. Im Bereich der Steuerfahndung stiegen die Prüfungsergebnisse um € 114 Mio. auf € 340 Mio. Dies ist auch Resultat der deutlichen personellen Verstärkung der Steuerfahndung und der Sonderkommission Schwerer Steuerbetrug (SKS).

Die hohen Einstellungszahlen der Steuerverwaltung der letzten Jahre kommen allen Prüfungsdiensten zu Gute. Seit dem Jahr 2009 wurden in Bayern über 2.000 neue Stellen geschaffen. Momentan befindet sich die Rekordzahl von über 2.100 Anwärterinnen und Anwärtern in Ausbildung für die Steuerverwaltung. So ist seit dem 01.01.2013 die Zahl der in den Außendiensten Beschäftigten um 250 Kräfte gestiegen. Das Ziel ist, nicht nur jeden ausscheidenden Finanzbeamten zu ersetzen, sondern die Personalbesetzung zu steigern.

StMFLH, Pressemitteilung v. 16.09.2016