Sachgebiet: Polizei- und Sicherheitsrecht / BVerwG, Beschl. v. 19.09.2016 – 6 B 38.16
Leitsatz:
Das Verbot des Waffenhortens nach § 8 Nr. 2 WaffG gilt auch für den Besitz von Schusswaffen, die Sportschützen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG ohne vorherige Erlaubnis erwerben dürfen.
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