Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über die kommunale Gliederung des Staatsgebiets (KommStaGebG)

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staatsgebiet_fotolia_118932568_s_copyright-pass-iiDie Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/12944 v. 19.09.2016). Dieser sieht zum 01.01.2017 die einvernehmliche Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft Odelzhausen, Landkreis Dachau, vor. Dadurch werden die Gemeinden Odelzhausen, Sulzemoos und Pfaffenhofen a.d. Glonn zu Einheitsgemeinden. Dem Antrag der Gemeinde Wolfertschwenden, aus der Verwaltungsgemeinschaft Bad Grönenbach entlassen zu werden, wird hingegen nicht entsprochen. Der Gesetzentwurf sieht mit Ablauf des 31.12.2016 zudem das Außerkrafttreten der Gebietsänderungsverordnung (GebÄndV) vor.

Mit der Auflösung der VG Odelzhausen verändert sich die Zahl der Verwaltungsgemeinschaften von 312 auf 311, die Zahl der Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften von 985 auf 982 und die Zahl der kreisangehörigen Einheitsgemeinden von 1.046 auf 1.049.

In formeller Hinsicht enthält das KommStaGebG eine amtliche Kurzbezeichnung („Bayerisches Kommunalgliederungsgesetz“).

Die GebÄndV wird aus Rechtsbereinigungsgründen aufgehoben. Mit dem KommStaGebG existiert damit laut Fortführungsnachweis zur Bayerischen Rechtssammlung nur noch eine Stammnorm, die Regelungen zur kommunalen Gliederung des Staatsgebiets enthält.

Die Begründung zum Gesetzentwurf enthält einen guten Überblick über die Voraussetzungen, unter denen einem Antrag auf Entlassung aus einer Verwaltungsgemeinschaft (VG) entsprochen werden kann, der im Folgenden zusammengefasst werden soll.

Voraussetzungen für die Auflösung von VG und die Entlassung von Gemeinden aus VG

Nach Art. 9 VGemO kann durch Gesetz aus Gründen des öffentlichen Wohls eine Verwaltungsgemeinschaft aufgelöst oder eine Mitgliedsgemeinde aus einer Verwaltungsgemeinschaft entlassen werden.

Dem Begriff „öffentliches Wohl“ sind die landeseinheitlichen Kriterien zugrunde zu legen, die bei der Gemeindegebietsreform und den folgenden Änderungsgesetzen maßgebend waren. Gründe des öffentlichen Wohls liegen vor, wenn die Verwaltungstätigkeit verbessert, vereinfacht oder verbilligt wird und die Vorteile die Nachteile überwiegen.

Die Kriterien der Gemeindegebietsreform (Bek. des StMI v. 10.08.1971, MABl. S. 845, geändert durch Bek. v. 07.02.1975, MABl. S. 166) in ihrer Gewichtung durch die Nachkorrektur (LT-Drs. 9/1595, Abschnitt I 5 – 7 [PDF, 6 MB]) sind von der Rechtsprechung des BayVerfGH grundsätzlich gebilligt worden (z.B. Entscheidung vom 23.04.1980, VerfGH 33, 87/97 und vom 03.08.1983, BayVBl 1983, 752). Besonders hinzuweisen ist auf folgende Gesichtspunkte:

  • Die für eine Einheitsgemeinde notwendige Leistungsfähigkeit besitzt in der Regel erst eine Gemeinde mit mehr als 2.000 Einwohnern (vgl. auch 11 Abs. 3 Nr. 2 GO zur Ausgliederung aus einer bestehenden Gemeinde); dabei sind Abweichungen von bis zu 10% nach oben oder unten vertretbar. Zuverlässige Übernachtungszahlen des Fremdenverkehrs können den Einwohnerzahlen nach dem Schlüssel 36.500 Übernachtungen = 100 Einwohner zugerechnet werden.
  • Trotz ausreichender Leistungsfähigkeit kann eine Gemeinde nicht entlassen werden, wenn die in diesem Fall verbleibende Verwaltungsgemeinschaft oder – bei Verwaltungsgemeinschaften mit nur zwei Mitgliedsgemeinden – die übrig bleibende Gemeinde nicht ausreichend leistungsfähig wäre. Leistungsfähige Gemeinden sollen auch dann nicht entlassen werden, wenn sie aus anderen Gründen, z.B. als Mittelpunkt der Verwaltungsgemeinschaft, für den Bestand der Verwaltungsgemeinschaft benötigt werden.

Vor einer etwaigen Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft oder einer Entlassung einer Mitgliedsgemeinde aus einer Verwaltungsgemeinschaft sind die Verwaltungsgemeinschaft und deren Mitgliedsgemeinden zu hören (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 VGemO).

Weitere Informationen

Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelfoto/-abbildung: (c) CrazyCloud – Fotolia.com