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BVerwG: Bindungswirkung eines Kammerbeschlusses des BVerfG im Hinblick auf die EMRK (Volltext)

Sachgebiete: Staatskirchenrecht; Staats- und Verfassungsrecht / BVerwG, Urt. v. 21.09.2016 – 6 C 2.15 / Weitere Schlagworte: Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft mit Wirkung für das staatliche Recht; Freiwilligkeit der Mitgliedschaft; objektive Manifestation der Mitgliedschaft; negative Bekenntnisfreiheit; EMRK als Entscheidungsmaßstab für nationale Gerichte; Einpassung der EMRK in das nationale Recht; Vorrang des GG bei unauflöslicher Kollisionslage mit der EMRK; Anwendbarkeit der Europäischen Grundrechte-Charta

Leitsätze:

  1. Hebt das BVerfG eine fachgerichtliche Entscheidung wegen eines Grundgesetzverstoßes auf und verweist die Sache an das Fachgericht zurück, ist dieses bei seiner erneuten Entscheidung an die Feststellung des Grundrechtsverstoßes gebunden. Es darf die aufgehobene Entscheidung nicht für grundgesetzkonform erklären. Dies gilt unabhängig davon, auf welche Gründe das BVerfG den Grundrechtsverstoß gestützt hat.
  1. Die Bindungswirkung der Feststellung des Grundrechtsverstoßes durch das BVerfG hindert das Fachgericht auch daran, unter Berufung auf die EMRK zu einem davon abweichenden Ergebnis zu kommen. Die EMRK kann dann nicht als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite des Grundrechtes herangezogen werden.