Sachgebiete: Recht des öffentlichen Dienstes; Verfahrens- und Prozessrecht / BVerwG, Urt. v. 22.09.2016 – BVerwG 2 C 16.15 / Weitere Schlagworte: beamtenrechtliche Beförderungskonkurrenz; bereits erfolgte Ernennung der Konkurrenten
Leitsätze:
- Die Gewährung von Akteneinsicht im Zusammenhang mit einem anhängigen Verwaltungsverfahren ist eine Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO.
- Begehrt der unterlegene Bewerber bei einer beamtenrechtlichen Beförderungskonkurrenz Akteneinsicht in den Auswahlvorgang, um sein Vorgehen gegen die bereits erfolgten Ernennungen der Konkurrenten oder einen Schadensersatzanspruch wegen Nichtbeförderung besser begründen zu können, so ist die Verweigerung der Akteneinsicht durch die Behörde auch unter Berücksichtigung der besonderen Verfahrensgewährleistungen der Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG gemäß § 44a Satz 1 VwGO nicht isoliert angreifbar.
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