Gesetzgebung

StMJ: Gesetzentwurf zur Reform des Stalking-Paragrafen im Bundesrat

Bayerns Justizminister Bausback: „Endlich besserer Schutz von Stalkingopfern / Gesetz aus weiß-blauer Feder muss schleunigst ins Bundesgesetzblatt!“

Der Bundesrat berät an diesem Freitag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Stalking-Paragrafen. Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback zu diesem Anlass:

Bayern kämpft seit Jahren für diese Reform. Der längst überfällige Gesetzentwurf des Bundes verbessert endlich den notwendigen Schutz von Stalkingopfern! Der Bundesjustizminister hat hier leider schon viel zu viel Zeit vertan: Das Gesetz muss jetzt schleunigst ins Bundesgesetzblatt – das sind wir den Opfern schuldig!“

Der Entwurf übernimmt im Wesentlichen die Vorschläge, die Bayerns Justizminister schon im Mai 2014 und im März 2015 in den Bundesrat eingebracht hat.

Die entscheidenden Passagen des Entwurfs stammen durchgängig aus weiß-blauer Feder. Das ist ein großer Erfolg hartnäckiger bayerischer Rechtspolitik!“, so Bausback.

In Zukunft wird es nicht mehr erforderlich sein, dass die Tat eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers tatsächlich verursacht hat, das Opfer also umziehen, oder seinen Arbeitsplatz wechseln muss. Für die Strafbarkeit wegen Stalkings wird es vielmehr ausreichen, wenn das Verhalten des Täters lediglich geeignet ist, eine solche schwere Folge herbeizuführen.

Bausback: „Mit dem neuen Gesetz schützen wir damit endlich auch die Opfer, die sich nicht dem Täter beugen, sondern Stärke demonstrieren und weiter so leben wie bisher.“

Zudem sieht der Gesetzentwurf vor, dass Stalking-Opfer künftig nicht mehr auf den Privatklageweg verwiesen werden können.

Auch das ist gut und richtig so, denn: Wer dieser Form von Psychoterror ausgesetzt ist, darf nie darauf angewiesen sein, seine Rechte selbst vor Gericht geltend machen zu müssen“, so der Justizminister.

Bausback unterstützt zudem grundsätzlich die vorgeschlagene Gesetzesänderung, wonach künftig auch Verstöße gegen Verpflichtungen aus gerichtlich bestätigten Vergleichen in Gewaltschutzsachen strafrechtlich sanktioniert werden können. Hier dürfe man jedoch nicht stehen bleiben:

Um die Opfer ausreichend zu schützen, brauchen wir auch angemessene Sanktionsmöglichkeiten!“

Bislang drohe bei einem Verstoß gegen gerichtliche Gewaltschutzanordnungen maximal ein Jahr Freiheitsstrafe.

Das ist zu wenig! Erforderlich ist hier ein deutlich höherer Strafrahmen – mindestens Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe – und zwar sowohl für Verstöße gegen gerichtliche Gewaltschutzanordnungen als auch für Verstöße gegen gerichtlich bestätigte Vergleiche in Gewaltschutzsachen!“, so Bausback abschließend.

StMJ, Pressemitteilung v. 22.09.2016

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