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StMUV: Klare Grenzen für Inkasso aus dem Ausland – Schlupflöcher müssen geschlossen werden

22. September 2016 by Klaus Kohnen

Unberechtigte Forderungen dürfen nicht durch die Einschüchterung von Verbrauchern durchgesetzt werden. Insbesondere unseriösen ausländischen Inkasso-Unternehmen müssen strenge gesetzliche Grenzen gesetzt werden. Das forderte die Bayerische Umweltministerin Ulrike Scharf heute in München im Vorfeld der Bundesratsbehandlung eines aktuellen Gesetzesentwurfs zum Inkasso.

Inkasso ist ein wichtiger Bestandteil der Wirtschaft. Gleichzeitig ist es aber leider auch ein Betätigungsfeld für unseriöse Geschäftemacher. Dabei muss klar sein: Einschüchterungen und Drohungen dürfen kein Standbein für Inkasso-Unternehmen sein. Den schwarzen Schafen in der Inkasso-Branche muss klargemacht werden, dass ihre Methoden nicht geduldet werden. Dazu brauchen wir strenge gesetzliche Vorgaben. Es muss gleiches Recht für alle Unternehmen gelten – für inländische und ausländische. Wer in Deutschland Forderungen eintreiben will, muss grundsätzlich deutschem Recht unterworfen sein“, so Scharf.

Der aktuelle Gesetzentwurf der Bunderegierung zum Inkasso enthält hier eine Schwachstelle und muss zum Schutz der Verbraucher dringend nachgebessert werden. Es darf nicht sein, dass die strengen inländischen Inkassovorschriften gegenüber ausländischen Inkassounternehmen nur dann eingreifen, wenn für den Vertrag und die daraus geltend gemachte Forderung deutsches Recht gilt. Bayern hat deshalb einen Antrag in das laufende Bundesratsverfahren eingebracht, um diese Lücke im Schutzsystem zu schließen. Der Bundesrat wird sich morgen mit dem Gesetzentwurf beschäftigen.

Gerade mit dem wachsenden Online-Handel besteht die Gefahr, dass Verbraucher in Deutschland zunehmend mit Inkassoforderungen auch aus dem Ausland konfrontiert werden, bei denen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters das Recht eines anderen Staates vereinbart worden ist.

Scharf: „Wer seine Dienstleistungen auf dem deutschen Markt anbietet, muss sich auch beim Inkasso an deutsches Recht halten. Den Verbrauchern darf der Schutz des deutschen Rechts nicht entzogen werden.“

Das deutsche Recht schreibt zum Schutz des Verbrauchers beispielsweise vor, dass die einzutreibende Forderung ebenso wie die anfallenden Inkassokosten genau darzulegen und zu begründen sind. Diese Pflichten gehen auf eine bayerische Initiative zurück. Auch müssen Inkassounternehmen grundsätzlich registriert sein oder bei vorübergehenden Tätigkeiten aus dem Ausland diese vorher zumindest der zuständigen Behörde anzeigen.

Weitere Informationen rund um das Thema Inkasso-Unternehmen unter http://www.vis.bayern.de/finanzen_versicherungen/finanzierung/inkassobueros.htm

StMUV, Pressemitteilung v. 22.09.2016

Redaktioneller Hinweis: Bei dem angesprochenen Gesetzentwurf handelt es sich (wohl) um den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (TOP 49 der morgigen Bundesratssitzung).

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