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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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BMG: Bundestag und Bundesrat beraten das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III)

23. September 2016 by Klaus Kohnen

Der Deutsche Bundestag hat heute in erster Lesung den Entwurf eines „Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) beraten. Im Bundesrat findet heute ebenfalls der erste Durchgang des Gesetzentwurfs statt.

Die Parlamentarische Staatssekretärin Ingrid Fischbach erklärt dazu:

Wir haben die Leistungen der Pflegeversicherung bereits erheblich ausgebaut und so gestaltet, dass die Hilfen für die Pflegebedürftigen und ihre Familien passgenau werden. Damit diese verbesserten Leistungen auch gut und zügig bei den pflegebedürftigen Menschen und ihren Angehörigen ankommen, stärken wir nun die Pflegeberatung. Wir stellen damit die Weichen, dass die Verantwortlichen für die Pflegestützpunkte vor Ort noch besser zusammenarbeiten. Auch den Ansatz ‚Beratung aus einer Hand‘ wollen wir in Modellvorhaben testen. Außerdem verschärfen wir konsequent die Kontrollen zum Schutz vor betrügerischen Pflegediensten.“

Nach der Ausweitung der Leistungen durch das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) werden durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) zum 01.01.2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsverfahren eingeführt. Damit erhalten erstmals alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung – unabhängig davon, ob sie an körperlichen Einschränkungen leiden oder an einer Demenz erkrankt sind. Im Begutachtungsverfahren wird künftig vor allem der Grad der Selbständigkeit ermittelt. Die Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen steigen damit in dieser Wahlperiode um 20%. Das entspricht rund € 5 Mrd. jährlich.

Das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III) stärkt die Pflege vor Ort. Damit werden Empfehlungen umgesetzt, die die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern und Kommunalen Spitzenverbänden erarbeitet hat. Außerdem werden die Kontrollmöglichkeiten verschärft, um Pflegebetrug noch wirksamer zu verhindern und damit Pflegebedürftige, ihre Angehörigen, aber auch die Versichertengemeinschaft noch besser davor zu schützen.

Die wichtigsten Regelungen im Einzelnen:

  • Die Pflegekassen werden verpflichtet, sich an den Ausschüssen vor Ort und auf Landesebene, die sich mit regionalen Fragen in der Pflege oder sektorenübergreifender Versorgung beschäftigen, zu beteiligen. Sie müssen zudem Empfehlungen der Ausschüsse, die sich auf die Verbesserung der Versorgungssituation beziehen, künftig bei Vertragsverhandlungen einbeziehen.
  • Um das Netz der Beratungsstellen weiter auszubauen, sollen Kommunen für die Dauer von fünf Jahren ein Initiativrecht zur Einrichtung von Pflegestützpunkten erhalten, wenn sie sich angemessen an den entstehenden Kosten beteiligen. Darüber hinaus sollen die Kommunen künftig Beratungsgutscheine für eine Pflegeberatung einlösen können und ergänzend zu ihren eigenen Aufgaben auch Bezieher von Pflegegeld beraten können.
  • In Modellvorhaben soll auf entsprechenden Antrag hin in bis zu 60 Kreisen und kreisfreien Städten zudem die „Beratung aus einer Hand“ durch kommunale Beratungsstellen für die Dauer von fünf Jahren erprobt werden. Die teilnehmenden Kommunen haben ein entsprechendes Konzept vorzulegen.
  • Kommunen sollen sich an Maßnahmen zum Auf- und Ausbau der Angebote zur Unterstützung und Entlastung im Alltag nicht nur mit Geldzahlungen, sondern auch in Form von Personal- oder Sachmitteln beteiligen können.
  • Auch im Recht auf Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) und im Bundesversorgungsgesetz (BVG) soll der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt werden. Mit den Änderungen im Sozialhilferecht wird sichergestellt, dass auch finanziell Bedürftige im Falle der Pflegebedürftigkeit angemessen versorgt werden.
  • Es werden klare Abgrenzungsregelungen an den Schnittstellen zwischen Pflegeversicherung und Eingliederungshilfe geschaffen, die Kostenverschiebungen zwischen den beiden Systemen vermeiden. Geregelt wird, dass die Leistungen der Pflege gegenüber den Leistungen der Eingliederungshilfe im häuslichen Umfeld grundsätzlich vorrangig sind, es sei denn, bei der Leistungserbringung steht die Erfüllung der Aufgaben der Eingliederungshilfe im Vordergrund. Außerhalb des häuslichen Umfelds gehen dagegen die Leistungen der Eingliederungshilfe den Leistungen der Pflege vor.
  • Um Abrechnungsbetrug in der Pflege konsequenter zu verhindern, erhält die Gesetzliche Krankenversicherung ein systematisches Prüfrecht: Auch Pflegedienste, die ausschließlich Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Auftrag der Krankenkassen erbringen, sollen zukünftig regelmäßig von den Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erfasst werden.
  • Abrechnungsprüfungen sollen von den Pflegekassen zudem künftig auch unabhängig von den Qualitätsprüfungen des MDK durchgeführt werden, wenn Anhaltspunkte für fehlerhaftes Abrechnungsverhalten vorliegen. Darüber hinaus soll die Pflegeselbstverwaltung in den Ländern gesetzlich verpflichtet werden, in den Landesrahmenverträgen insbesondere Voraussetzungen für Verträge festzulegen, durch die wirksamer gegen bereits auffällig gewordene Anbieter vorgegangen werden kann. Damit soll sichergestellt werden, dass sich beispielsweise kriminelle Pflegedienste nicht unter anderem Namen oder über Strohmänner eine neue Zulassung erschleichen können.
  • Zudem sollen bestehende Instrumente der Qualitätssicherung im Bereich der Pflegeversicherung weiterentwickelt werden. In die Stichproben bei den MDK-Prüfungen von Pflegediensten sollen auch Personen einbezogen werden, die allein Leistungen der häuslichen Krankenpflege erhalten. In der häuslichen Krankenpflege werden die Dokumentationspflichten der Pflegekräfte an die in der ambulanten Altenpflege bereits geltenden Pflichten angepasst.
  • Zudem wird die bestehende Verpflichtung der Pflegeselbstverwaltung, Qualitätsstandards für ambulante Wohngruppen zu erarbeiten, geschärft und mit konkreten Fristen versehen.

Das PSG III ist im Bundesrat zustimmungspflichtig. Es soll zum 01.01.2017 in Kraft treten.

Weitere Informationen unter www.bundesgesundheitsministerium.de und www.wir-staerken-die-pflege.de.

BMG, Pressemitteilung v. 23.09.2016

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Kategorie: Bund (Positionen des Freistaats), Gesetzgebung, Gesundheit/ Hygiene/ Lebens-/ Arzneimittel, Gesundheit/ Soziales, Im Fokus, Kardinalthemen, Kommunales, Polizei-/ Ordnungs-/ Wohnrecht, Rechtsentwicklung, Sozial-/ Jugendschutz-/ Kindergartenrecht Schlagwörter: Pflegestärkungsgesetz III, Pflegestärkungsgesetze

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