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EU-Kommission: Staatliche Beihilfen – Deutschland zieht Anmeldung geplanter Behilfen für die REHAU AG in Viechtach zurück

Die EU-Kommission hat ihre eingehende Prüfung einer geplanten Beihilfe in Höhe von € 4 Mio. zugunsten des Polymerverarbeitungsunternehmens REHAU AG+Co in Viechtach (Bayern) beendet, nachdem die Bundesrepublik Deutschland entschieden hat, die geplante öffentliche Förderung nicht zu gewähren. Zuvor hatte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der geplanten Beihilfe mit den europäischen Regionalbeihilfeleitlinien geäußert.

Konkret ging es um Bestimmungen, nach denen geförderte Produktionsverfahren eine echte Innovation darstellen müssen. Die Kommission hatte im Zweifel geäußert, ob das geplante Produktionsverfahren innovativ genug ist, um als Innovation im Sinne der Regionalbeihilfeleitlinien zu gelten. Außerdem hatte sie Bedenken, dass das Investitionsvorhaben möglicherweise auch ohne die Beihilfe durchgeführt würde, und hegte Zweifel am Beitrag der Beihilfe zur regionalen Entwicklung. Sie hatte daraufhin eine eingehende Prüfung gestartet, die nun gegenstandslos geworden ist.

Die REHAU AG+Co ist ein großer Polymerverarbeiter mit Sitz in der Schweiz, der unter anderem die Automobilindustrie beliefert. Das Unternehmen plant eine Investition von € 50 Mio., um seine am Ende ihrer technischen Lebensdauer angelangte Lackieranlage am Standort Viechtach zu ersetzen und seine bestehenden Lackierkapazitäten zu verdoppeln. Viechtach liegt in Bayern, im Landkreis Regen, der nach Art. 107 Abs. 3 lit. c AEUV für Regionalbeihilfen in Betracht kommt. Deutschland wollte dieses Vorhaben durch eine öffentliche Förderung von € 4 Mio. unterstützen.

Regionalbeihilfen sollen die wirtschaftliche Entwicklung und die Beschäftigung in den weniger entwickelten Gebieten Europas fördern und den Zusammenhalt im Binnenmarkt festigen. Auf der Grundlage der Regionalbeihilfeleitlinien 2014-2020 können die Mitgliedstaaten regionale Investitionen nach Kriterien fördern, die dem Umfang der wirtschaftlichen Probleme eines Gebiets Rechnung tragen und für weniger benachteiligte Gebiete strengere Kriterien anlegen.

Mit Blick auf eine effiziente Nutzung der Steuergelder und möglichst geringe Wettbewerbsverfälschungen werden Beihilfen nur genehmigt, wenn die Entscheidung eines Unternehmens über eine Investition in einem bestimmten Gebiet tatsächlich von der Förderung abhängt und ohne Beihilfe keine Investition getätigt werden würde. Da große Unternehmen ihre Investitionsentscheidungen oft aufgrund anderer Faktoren treffen, können diese für geplante Investitionen in bestehende Anlagen in weniger benachteiligten Gebieten nur in Ausnahmefällen Beihilfen erhalten.

Ein solcher Ausnahmefall wäre beispielsweise eine Investition, mit der eine neue Prozessinnovation eingeführt wird. Die Beihilfefähigkeit von Investitionsvorhaben wird gemäß der neuen Beihilfevorschriften nach folgenden Kriterien beurteilt:

  1. Das geplante Produktionsverfahren muss eine wesentliche Änderung gegenüber dem Stand der Technik darstellen und muss mehr umfassen als eine geringfügige oder routinemäßige Verbesserung.
  2. Das innovative Element muss eine deutliche Auswirkung auf den gesamten Produktionsprozess haben.
  3. Das innovative Verfahren sollte in dem betreffenden Wirtschaftszweig im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zum ersten Mal angewendet werden.

Mehr Informationen werden im öffentlichen Register auf der Website der Kommission unter der Nummer SA.43014 veröffentlicht.

EU-Kommission, Vertretung in Deutschland, Pressemitteilung v. 26.09.2016