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BVerwG: Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer der Bergaufsicht unterliegenden Anlage

Sachgebiete: Umweltschutzrecht; Bau, Boden, Planung / BVerwG, Urt. v. 28.09.2016 – 7 C 18.15 / Weitere Schlagworte: Betriebsanlage, die überwiegend bergbaulichen Tätigkeiten dient; Ausnahme vom Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens

Leitsätze:

  1. Anzeige

    Ob eine Betriebsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG überwiegend bergbaulichen Tätigkeiten dient, ist anhand einer Gesamtwürdigung zu beurteilen, die neben quantitativen auch qualitative Gesichtspunkte berücksichtigt und danach fragt, ob die geplante Ausgestaltung und Dimensionierung der Anlage sich aus der Sicht eines vernünftigen Unternehmeners in erster Linie an den Bedürfnissen des Bergbaubetriebs oder an anderen mit ihr verfolgten Zwecken orientiert.

  1. Die Ausnahme vom Erfordernis des germeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB beschränkt sich auf Vorhaben, über deren bauplanungsrechtliche Zulässigkeit in der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung entschieden wird.