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BGH: Deutsches Amtshaftungsrecht auf bewaffnete Auslandseinsätze der Bundeswehr nicht anwendbar

Sachgebiete: Amtshaftungsrecht; Recht des öffentlichen Dienstes / BGH, Urt. v. 06.10.2016 – III ZR 140/15 / Weitere Schlagworte: „Fall Kunduz“; völkerrechtlicher Schadensersatzanspruch; völkerrechtswidrige Handlung; Maßstab für schuldhaften Verstoß

Leitsätze:

  1. Völkerrechtliche Schadensersatzansprüche wegen völkerrechtswidriger Handlungen eines Staates gegenüber fremden Staatsangehörigen stehen grundsätzlich weiterhin nur dem Heimatstaat zu (Bestätigung des Senatsurteils v. 02.11.2006 – III ZR 190/05, BGHZ 169, 348).
  1. Das deutsche Amtshaftungsrecht (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) findet auch unter der Geltung des Grundgesetzes auf Schäden keine Anwendung, die bei dem bewaffneten Auslandseinsatz deutscher Streitkräfte ausländischen Bürgern zugefügt werden (Fortführung des Senatsurteils v. 26.06.2003 – III ZR 245/98, BGHZ 155, 279).
  1. Ein Soldat begeht keine Amtspflichtverletzung, wenn er aus tatsächlichen Gründen einen Völkerrechtsverstoß nicht voraussehen oder vermeiden konnte.
  1. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein (schuldhafter) Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht vorliegt, ist Maßstab für die einzuhaltende Sorgfalt nicht die ex post getroffene Sichtweise. Vielmehr kommt es auf diejenigen Erkenntnisse an, die einem Befehlshaber ex ante bei der Planung und Durchführung einer militärischen Handlung zur Verfügung stehen.