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BVerwG: Neuregelung der Einstellungshöchstaltersgrenze für Beamte in NRW verfassungsgemäß

Sachgebiet: Recht des öffentlichen Dienstes; Staats- und Verfassungsrecht / BVerwG, Urt. v. 11.10.2017 – BVerwG 2 C 11.15 / Weitere Schlagworte: Ernennung zum Beamten auf Probe; Vereinbarkeit mit GG und Unionsrecht; Ausnahmetatbestände und subjektive Rechte des Bewerbers

Leitsätze:

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    Die Einstellungshöchstaltersgrenze in § 14 Abs. 3 LBG NRW, nach welcher die Ernennung zum Beamten auf Probe grundsätzlich nicht nach der Vollendung des 42. Lebensjahrs erfolgen kann, ist mit dem Grundgesetz und mit Unionsrecht vereinbar.

  1. § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW, wonach Ausnahmen von der Einstellungshöchstaltersgrenze bei einem erheblichen dienstlichen Interesse hieran zugelassen werden können, begründet keine subjektiven Rechte der Bewerber.
  1. Eine über die mit § 14 Abs. 9 und 10 LBG NRW getroffene Vertrauensschutzregelung hinausgehende Einzelfallkorrektur für Alt- oder Übergangsfälle im Wege von Folgenbeseitigungslasterwägungen durch die Gerichte scheidet aus.