Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes (BayRG) und des Bayerischen Mediengesetzes (BayMG) eingebracht

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Die Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/13224 v. 11.10.2016). Dieser sieht in Umsetzung des sog. ZDF-Urteils des BVerfG insbesondere Änderungen bei der Gremienzusammensetzung, der Transparenz der Gremienarbeit und den Kontrollmöglichkeiten des Rundfunkrats vor. Die freien Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks (BR) erhalten eine Interessenvertretung.

Auch Anregungen aus der Verbändeanhörung wurden berücksichtigt. So wurde zum Beispiel die Möglichkeit gestrichen, Gremienmitglieder zusätzlich aus wichtigem Grund abzuberufen, weil dies – so die Befürchtung – die Unabhängigkeit der Mitglieder zu sehr hätte einschränken können.

Gremienzusammensetzung

Das BVerfG hatte im sog. ZDF-Urteil v. 25.03.2014 Vorgaben zur Zusammensetzung des Fernseh- und Verwaltungsrats im ZDF-StV für verfassungswidrig erklärt und dabei insbesondere den Anteil staatlicher und staatsnaher Personen in den Gremien moniert. Zu den Auswirkungen dieses Urteils auf den Rundfunk in Bayern hatte der Landtag am 17.06.2015 eine öffentliche Anhörung durchgeführt. Ein Ergebnis dieser Anhörung war, dass für die nächste Amtsperiode des Rundfunkrats und des Medienrats eine Anpassung der  Gremienzusammensetzung durch Änderung des BayRG und des BayMG anzustreben sei. In Vorsehung dieser Änderungen wurde die Amtsperiode des Landesmedienrates durch Gesetz v. 08.12.2015 um ein Jahr verlängert, um sicherzustellen, dass die Änderungen bei der Gremienzusammensetzung bereits zur nächsten Amtsperiode vorgenommen werden können. Dies wäre ohne Verlängerung nicht möglich gewesen, da das Entsendungsverfahren für die ursprünglich bereits am 01.05.2016 beginnende nächste Amtsperiode Ende Oktober 2015 hätte eingeleitet werden müssen.

Der eingebrachte Gesetzentwurf sieht vor, den Rundfunkrat des BR und den Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) von 47 auf 50 Mitglieder zu vergrößern. Die bisher vertretenen Gruppierungen und Verbände sowie die staatlichen Vertreter sollen ihre Sitze behalten, neu aufgenommen werden sollen Vertreter der Migranten, der Menschen mit Behinderung sowie ein Verbandsvertreter aus dem Bereich Freizeit, Tourismus, Gastronomie und Hotel. Das BVerfG hatte entschieden, dass der Anteil der staatlichen und staatsnahen Mitglieder insgesamt ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder des jeweiligen Gremiums nicht übersteigen darf (Leitsatz 2a). Im Verwaltungsrat des BR soll ein zusätzliches staatsfernes Mitglied vom Rundfunkrat gewählt werden, so dass der Verwaltungsrat künftig sieben Mitglieder zählt. Die Möglichkeit des Verwaltungsrats-Vorsitzenden, bei Stimmengleichheit durch Stichentscheid zu entscheiden, soll abgeschafft werden.

Staatliche oder staatsnahe Mitglieder wie Abgeordnete, Regierungsmitglieder, hauptamtliche kommunale Wahlbeamte und ähnliche können dem Rundfunkrat, Medienrat oder den Verwaltungsräten nur dann angehören, wenn sie von Staatsregierung, Landtag oder kommunalen Spitzenverbänden entsandt werden. Sie können nicht von anderen Verbänden entsandt werden.

Die Staatsferne der weiteren Mitglieder der Aufsichtsgremien (also der staatsfernen Mitglieder im Unterschied zu den staatlichen und staatsnahen Mitgliedern) ist nach den Vorgaben des BVerfG (Leitsatz 2b) auch in persönlicher Hinsicht abzusichern. Vertreter der Exekutive dürfen auf die Auswahl der staatsfernen Mitglieder keinen bestimmenden Einfluss haben; der Gesetzgeber habe für sie Inkompatibilitätsregelungen zu schaffen, so das BVerfG.

Für die staatsfernen Mitglieder des Rundfunkrats und des Medienrats sowie des Verwaltungsrats ist daher eine allgemeine Inkompatibilitätsregelung vorgesehen. Der Gesetzentwurf sieht hier nach Ausscheiden aus dem (staatlichen oder staatsnahen) Amt eine 18-monatige Karenzzeit vor. Erst nach Ablauf der Karenzzeit ist eine Mitwirkung in den Gremien möglich.

Für alle Sitze in den Gremien werden Vorschriften zur geschlechterparitätischen Besetzung eingefügt. Eine paritätische Besetzung mit Frauen und Männern gilt für Vertreter des Landtags und Organisationen und Stellen, die zwei Vertreter entsenden. Für Verbände mit nur einem Vertreter gilt eine alternierende Besetzung. Weichen die entsendenden Stellen von dieser Sollvorschrift ab, müssen sie eine Erklärung abgeben und veröffentlichen.

Um einer Versteinerung entgegenzuwirken, wird eine Pflicht zur Überprüfung der Zusammensetzung von Rundfunkrat und Medienrat verbunden mit einer Berichtspflicht der Staatsregierung an den Landtag eingeführt (alle 10 Jahre, erstmals 2024), außerdem wird die Möglichkeit zur wiederholten Entsendung begrenzt.

Transparenz der Gremienarbeit

Für mehr Transparenz bei der Arbeit der Gremien müssen diese die Tagesordnungen und wesentliche Ergebnisse künftig elektronisch veröffentlichen. Die Sitzungen von Rundfunkrat und Medienrat sind grundsätzlich öffentlich.

Die Möglichkeit, im Rundfunkrat des BR Ausschüsse sowie einen Ältestenrat zu bilden, wird im Gesetz verankert.

Kontrollmöglichkeiten des Rundfunkrats

Um die Kontrollmöglichkeiten des BR-Rundfunkrats zu verbessern, werden gesetzliche Regelungen über das Auskunftsrecht des Rundfunkrats geschaffen (dieser kann zur Erfüllung seiner Aufgaben vom Intendanten und vom Verwaltungsrat die erforderlichen Auskünfte verlangen und Einsicht in die Unterlagen der Anstalt nehmen; das weniger weitgehende Auskunftsrecht des einzelnen Rundfunkratsmitglieds, das derzeit in der Satzung geregelt ist, bleibt davon unberührt) und über Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis des Intendanten aus der Satzung in das Gesetz übernommen und verstärkt (übersteigen Rechtsgeschäfte des Intendanten ein Volumen von € 3 Mio., braucht er künftig die Zustimmung des Verwaltungsrats bzw. des Ältestenrats). Außerdem wird die Unabhängigkeit der Geschäftsstelle von Rundfunk- und Verwaltungsrat im Gesetz festgeschrieben, so sind die Mitarbeiter etwa fachlich nur den Weisungen der Gremienvorsitzenden unterworfen.

Im BayMG bestehen bereits Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis. Hier wurden Regelungen zur Transparenz bei geldwerten Leistungen an den Präsidenten und den Geschäftsführer sowie der Tarifstrukturen und außertariflichen Vereinbarungen eingeführt.

Außerdem wird die Sachkunde der Verwaltungsratsmitglieder des BR und der BLM durch konkrete Vorgaben (Soll-Vorschriften) an ihre Qualifikation gestärkt.

Vertretung der freien Mitarbeiter beim BR

Im BayRG wird erstmalig eine Regelung über die Vertretung der freien Mitarbeiter aufgenommen, um der Bedeutung der freien Mitarbeiter für den BR Rechnung zu tragen:

Art. 20 Vertretung der freien Mitarbeiter

1Eine Interessenvertretung für alle arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks steht im regelmäßigen Austausch mit dem Intendanten. 2Näheres wird durch eine Regelung, die der Intendant im Einvernehmen mit dem Rundfunkrat trifft, festgelegt.

Hierdurch soll eine Mitarbeitervertretung für diejenigen Personen institutionalisiert werden, die nicht in der Personalvertretung organisiert sind, aber – gegebenenfalls nach einem internen Feststellungakt – unter den Schutz des § 12a TVG fallen. In einem Statut des Intendanten, das der Zustimmung des Rundfunkrats bedarf, soll festgelegt werden, wie die Freienvertretung organisiert ist, ob und in welchem Umfang sie zu unterrichten und anzuhören ist und ob und in welcher Weise ihre Mitglieder geschützt werden, so der Gesetzentwurf.

Weitere Informationen

Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelfoto/-abbildung: (c) wellphoto – Fotolia.com