Gesetzgebung

Deutscher Städtetag: Gesetzentwurf zu Sozialleistungen für EU-Bürger sollte rasch im Bundestag beschlossen werden

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Statement von Helmut Dedy, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetages, zum Gesetzentwurf zu Sozialleistungen für EU-Bürger

Es ist gut, dass die Bundesregierung den Anspruch von EU-Bürgern auf Sozialleistungen in Deutschland einschränken will. Die Städte warten schon auf dieses Gesetz, das nun rasch im Bundestag beschlossen werden sollte. Wir brauchen diese Regelungen, damit wieder Rechtssicherheit entsteht und die Kommunen nicht weiter zusätzliche Sozialausgaben schultern müssen, die nach Urteilen des BSG auf sie zugekommen sind. Außerdem wird das Gesetz auch Fehlanreize für Zuwanderinnen und Zuwanderer aus anderen europäischen Mitgliedsstaaten vermeiden.

Viele Städte berichten uns, dass EU-Angehörige unter Berufung auf die Urteile des BSG Sozialhilfeleistungen verlangen und einklagen. Die Urteile des BSG, wonach erwerbsfähige EU-Bürger nach einem Aufenthalt ab sechs Monaten in Deutschland Anspruch auf Sozialhilfe hätten, waren in den Kommunen auf großes Unverständnis gestoßen. Der Deutsche Städtetag hat deshalb immer wieder deutlich gemacht, wie wichtig für die Kommunen eine gesetzliche Klarstellung ist.

Das Prinzip der Freizügigkeit von Arbeitnehmern in der EU ist richtig. Es wird dann am besten akzeptiert, wenn sichergestellt ist, dass Sozialleistungen in anderen EU-Staaten nicht unangemessen in Anspruch genommen werden können. Der EuGH hat mehrfach bestätigt, dass Deutschland oder andere Staaten entsprechende Regelungen treffen können. Gegen die Freizügigkeit in der EU wird damit nicht verstoßen. Es ist sinnvoll, dass nun nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung ein Sozialleistungsanspruch für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger erst nach einem Aufenthalt von fünf Jahren entstehen soll. Eine Zuwanderung in die Sozialsysteme kann so verhindert werden.“

Deutscher Städtetag, Statement v. 12.10.2016

Redaktionelle Anmerkung

Nachdem der EuGH die im SGB II geregelten Leistungsausschlüsse von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern als europarechtskonform bestätigt hatte (Urteil „Dano“ vom 11.11.2014 (C-333/13); Urteil „Alimanovic“ vom 15.09.2015 (C-67/15); Urteil „Garcia-Nieto“ vom 25.02.2016 (C-299/14)), ergingen seit dem 03.12.2015 mehrere Entscheidungen des BSG zu Ansprüchen von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern auf Sicherung ihres Existenzminimums. Das BSG hat entschieden, dass Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder die über kein Aufenthaltsrecht verfügen, im SGB II und im SGB XII von einem Anspruch auf Leistungen ausgeschlossen sind.

Das BSG hat jedoch auch entschieden, dass nichterwerbstätige ehemalige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die elterliche Sorge für Schülerinnen und Schüler während deren fortdauernder Ausbildung ausüben, unabhängig von einem Freizügigkeitsrecht nicht von den Leistungsausschlüssen des SGB II erfasst sind.

Das BSG hat den Betroffenen außerdem unabhängig davon, zu welcher der im SGB II ausgeschlossenen Gruppen sie gehören, Leistungen nach dem SGB XII im Ermessenswege zugesprochen. Bei einem verfestigten Aufenthalt, den das BSG im Regelfall nach sechs Monaten annimmt, soll das Ermessen jedoch auf Null reduziert sein, so dass für die Betroffenen so gut wie immer ein Anspruch besteht.