Sachgebiete: Staats- und Verfassungsrecht; Bau, Boden, Planung; Energierecht / BayVerfGH, Entsch. v. 13.10.2016 – Vf. 18-VII-15 / Landesrechtliche Normen: BV; BayBO
Leitsatz:
Eine Handlungspflicht des Landesgesetzgebers, Art. 82 Abs. 1 bis 4, Art. 83 Abs. 1 BayBO (sog. 10 H-Regelung) auf solche Windenergieanlagen zu erweitern, die als Nebenanlagen von den Privilegierungen des § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BauGB erfasst werden oder als sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen sind, kommt mangels Gesetzgebungskompetenz nicht in Betracht.
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